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International sanction

Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 28. März 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela (SR 946.231.178.5)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 15. November 2018 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela geändert. Die Änderung tritt am 16. November 2018 um 18.00 Uhr in Kraft und ist auf der Interseite des SECO abrufbar.


Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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