Responsible
Liquidator
Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler
Lustenberger Rechtsanwälte
Wiesenstrasse 10
Postfach 1073
8032 Zürich
Tel. +41 44 387 19 00
Type of proceeding Insolvency
Debtor Secolux Management S.A. en liquidation,
09.02.2015
1. Schuldnerin: | Secolux Management S.A. en liquidation judicaire 14, rue Erasme, 2082 Luxemburg |
2. Bemerkungen: |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 5. Februar 2015 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt: 1. Das Begehren um Anerkennung des Entscheids des Tribunal d’arrondissement de et à Luxembourg vom 19. Dezember 2013 betreffend Liquidation der Secolux Management S.A. en liquidation judicaire, Luxemburg, nach den Bestimmungen des Konkursrechts und Ernennung von Pierre Beissel als Liquidator, mit Wirkung für die Schweiz, wird gutgeheissen. 2. Das Begehren um Zurverfügungstellung der in der Schweiz belegenen Vermögenswerte ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens wird gutgeheissen. 3. Das Begehren um Ermächtigung des Liquidators der Secolux Management S.A. en liquidation judicaire, die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte einzufordern, wird insofern gutgeheissen, als die Secolux Management S.A. en liquidation judicaire, handelnd durch ihren jeweiligen zeichnungsberechtigten Liquidator, ermächtigt wird, ihre gegenüber der swiss pb AG in Liquidation erhobene Forderung sowie ihre Rechte aus der Überweisung [….] auf ein Konto [….] bei der heutigen Credit Suisse AG (früher Clariden Leu AG) geltend zu machen. Auszahlungen an den Liquidator haben jedoch erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu erfolgen. 4. Das Begehren, den in der Schweiz wohnhaften Gläubigern sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide, welche das Liquidationsverfahren betreffen, zustellen zu dürfen, wird gutgeheissen. 5. Der Secolux Management S.A. en liquidation judicaire werden folgende Auflagen gemacht: a. Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Secolux Management S.A. en liquidation judicaire in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Secolux Management S.A. en liquidation judicaire noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die Secolux Management S.A. en liquidation judicaire verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen. b. Die Secolux Management S.A. en liquidation judicaire wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 3 genannten Forderungen allenfalls resultierten Erlöses in das Ausland, der FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen. |
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 31 327 91 00).
Für Rückfragen zum Insolvenzverfahren in Luxemburg, wenden Sie sich bitte an: |