Responsible
Liquidator
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
3003 Bern
Tel. +41 (0)31 327 91 00
Type of proceeding Insolvency
Debtor
Lehman Brothers Japan Inc., Kishimoto Building, 9F
2-2-1 Marunouchi
Chiyoda-Ku
Tokyo, Japan
27.03.2013
1. Schuldnerin: | Lehman Brothers Japan Inc., Kishimoto Building, 9F, 2-2-1 Marunouchi, Chiyoda-Ku, Tokyo, Japan |
2. Bemerkungen: | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 22. März 2013 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt: 1. Das Begehren um Anerkennung der "order of confirmation of rehabilitation plan" des erstinstanzlichen Gerichts in Tokyo (Tokyo District Court Civil Trial 20th Department) vom 1. September 2010 über die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, mit Wirkung für die Schweiz, wird gutgeheissen. 2. Das Begehren um Zurverfügungstellung der in der Schweiz belegenen Vermögenswerte ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens an die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, wird gutgeheissen. 3. Das Begehren um Ermächtigung der Liquidatoren der Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte einzufordern, wird insofern gutgeheissen, als die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtigten Liquidatoren, ermächtigt wird, die gegenüber der Lehman Brothers Finance AG in Liquidation, Zürich, erhobene Forderung der Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, geltend zu machen. 4. Der Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, werden folgende Auflagen gemacht: a. Die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung der aus der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Lehman Brothers Finance AG in Liquidation, Zürich, allenfalls resultierenden Realisierung in das Ausland die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz der FINMA mitzuteilen. b. Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die Lehman Brothers Japan Inc., Tokyo, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00). Für Rückfragen zum Insolvenzverfahren in Japan, insbesondere zur Behandlung der Forderungen der Gläubiger, wenden Sie sich bitte weiterhin an: Hiroyasu Ueda Oh-Ebashi LPC and Partners Kishimoto Building, 2nd floor 2-1 Marunouchi, 2-Chome Chiyoda-ku, Tokyo 100-0005 Japan ueda@ohebashi.com oder Julie Greenall-Ota Lehman Brothers Japan Inc. Kishimoto Building, 9th floor 2-1 Marunouchi, 2-Chome Chiyoda-ku, Tokyo 100-0005 Japan j.greenall-ota@lehmanbrothersjapan.com oder Thouvenin Rechtsanwälte Markus Alder Klausstrasse 33 CH-8034 Zürich Tel. +41 (0)44 421 45 45 m.alder@thouvenin.com |
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