2. Bemerkungen: |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 2. Juli 2015 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wie folgt verfügt:
1. Der Entscheid der Superintendencia de Bancos de la República de Panamá vom 13. August 2014 betreffend Zwangsliquidation der ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, wird mit Wirkung für die Schweiz anerkannt.
2. Das Verfahren wird nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt.
3. Die ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, handelnd durch ihren jeweiligen zeichnungsberechtigten Liquidator, wird ermächtigt, ihre aus den Konto-/Depot-Beziehungen […] und […] mit der Banque Privée Espirito Santo SA in Liquidation, Pully, erhobenen Herausgabeansprüche auf die Depotwerte und Forderung von CHF 496‘575.89 gegenüber der Banque Privée Espirito Santo SA in Liquidation, Pully, geltend zu machen.
4. Der ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, werden folgende Auflagen gemacht:
a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen.
b) Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen.
c) Die ES Bank (Panamá) S.A. (in Liquidation), Panamá, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 3 hiervor erwähnten Forderungen allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland, der FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen.
[…]
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beilzulegen.
Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00).
Für Rückfragen zum Insolvenzverfahren in Panamá, wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Umbach, Laufenbachstrasse 9, Postfach 55, 8625 Gossau (Tel. +41 (0)43 928 03 84). |