Responsible
Liquidator
Type of proceeding Insolvency
Debtor Bank of Antigua Limited in Liquidation, Bank of Antigua Limited in Liquidation, handelnd durch ihre Konkursverwalter Stuart Mackellar und Gwynn Hopkins, Zolfo Cooper BVI, P.O. Box 4571, Palm Grove House, 2nd Floor, Wickams Cay 1, Road Town, Tortola, BVI
22.09.2017
Property | Details |
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1. Name of the company | Bank of Antigua Limited in Liquidation, handelnd durch ihre Konkursverwalter Stuart Mackellar und Gwynn Hopkins, Zolfo Cooper BVI, P.O. Box 4571, Palm Grove House, 2nd Floor, Wickams Cay 1, Road Town, Tortola, BVI |
2. Remarks | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 19. September 2017 betreffend der Zurverfügungstellung des in der Schweiz belegenen Vermögens ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens wie folgt verfügt:
1.Im Hinblick auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte der Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, wird das Verfahren nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt. 2. Die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtigten Liquidatoren, wird ermächtigt, ihre Konto- und Depotguthaben gegenüber der Coutts & Co AG, Zürich, der Coutts & Co AG, Zweigniederlassung Genf, der Union Bancaire Privée, UBP SA, Genf, der Société Générale Private Banking (Suisse) SA, Genf, sowie deren mögliche Rechtsnachfolger geltend zu machen. 3. Der Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, werden folgende Auflagen gemacht: a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen. b) Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 2 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, wird die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen. c) Die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, wird verpflichtet, der FINMA nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 2 hiervor erwähnten Forderungen allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen. 4. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 5 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt. 5. Die Ziffern 1 – 5 werden sofort vollstreckt. […] 3. Fristenlauf: Im Rahmen von Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 24 Abs. 2 Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |
04.09.2015
Property | Details |
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1. Name of the company | Bank of Antigua Limited in Liquidation, handelnd durch ihre Konkursverwalter Stuart Mackellar und Gwynn Hopkins, Zolfo Cooper BVI, P.O. Box 4571, Palm Grove House, 2nd Floor, Wickams Cay 1, Road Town, Tortola, BVI |
2. Remarks | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 27. August 2015 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wie folgt verfügt: 1. Die Entscheide des Eastern Caribbean Supreme Court, High Court of Justice Antigua and Barbuda, vom 28. Oktober 2013 betreffend Winding up der Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, sowie vom 21. März 2014 betreffend Ernennung von Stuart Mackellar und Gwynn Hopkins als Liquidatoren werden mit Wirkung für die Schweiz anerkannt. 2. Das Verfahren wird nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt. 3. Die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtigte Liquidatoren, wird ermächtigt, ihre Konto- und Depotguthaben gegenüber der Coutts & Co AG, Zürich, der Coutts & Co AG, Zweigniederlassung Genf, der Union Bancaire Privée, UBP SA, Genf, sowie bei der Société Générale Private Banking (Suisse) SA, Genf, geltend zu machen. 4. Der Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, werden folgende Auflagen gemacht: a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen. b) Für den Fall, dass ausserhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen. c) Die Bank of Antigua Limited, in Liquidation, Antigua, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 3 hiervor erwähnten Forderungen allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland, der FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen. […] Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beilzulegen. Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00). Für Rückfragen zum Insolvenzverfahren in Antigua wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwalt Dr. Ernst F. Schmid, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich (Tel. +41 (0)58 800 8000). Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |