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2023

FINMA schliesst "Greensill"-Verfahren gegen Credit Suisse ab

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schliesst das Enforcementverfahren gegen die Credit Suisse im Zusammenhang mit deren Geschäftsbeziehung mit dem Financier Lex Greensill und seinen Gesellschaften ab. Die FINMA stellt fest, dass die Credit Suisse in diesem Kontext mit Blick auf das Risikomanagement und eine angemessene Betriebsorganisation in schwerer Weise gegen die aufsichtsrechtlichen Pflichten verstossen hat. Die FINMA ordnet korrigierende Massnahmen an. So muss die Bank künftig auf Stufe Geschäftsleitungsmitglied periodisch die wichtigsten (rund 500) Geschäftsbeziehungen namentlich auf Gegenparteirisiken überprüfen. Die Bank muss zudem die Verantwortlichkeiten ihrer (rund 600) höchsten Mitarbeitenden in einem Verantwortlichkeitsdokument festhalten. Die FINMA hat überdies vier Enforcementverfahren gegen ehemalige Manager der Credit Suisse eröffnet.

Im März 2021 hat die Credit Suisse vier Fonds kurzfristig geschlossen, die im Zusammenhang mit Gesellschaften des Financiers Lex Greensill (nachfolgend "Greensill" genannt) standen. Diese Fonds wurden an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben, wobei in der Kundendokumentation deren Risiko als tief angegeben wurde. Zum Zeitpunkt der Schliessung hatten Kundinnen und Kunden insgesamt rund zehn Milliarden US-Dollar in die besagten Fonds investiert. Unmittelbar nach Schliessung der Fonds im März 2021 hat die FINMA verschiedene risikoreduzierende Sofortmassnahmen ergriffen und ein Enforcementverfahren eröffnet. Im Fokus stand dabei die Frage, ob die Credit Suisse-Gruppe in der Geschäftsbeziehung mit Greensill schweizerisches Aufsichtsrecht verletzt hat.

Struktur der Fonds

Im Jahr 2017 hatte die Credit Suisse in Zusammenarbeit mit Greensill den ersten der vier Fonds im Bereich der Lieferketten-Finanzierung lanciert. Bei dieser Art der Finanzierung wird der Kaufpreis einer Ware mit Zahlungsfrist von einer Finanzierungsgesellschaft (anstelle des eigentlichen Käufers) mit einem Abschlag sofort erstattet. Im Gegenzug erhält die Finanzierungsgesellschaft eine Forderung gegenüber dem eigentlichen Käufer. Bezahlt der Käufer den vollen Kaufpreis, erzielt die Finanzierungsgesellschaft einen Gewinn. Greensill wirkte als Finanzierungsgesellschaft, verbriefte die Forderungen und übertrug die Wertschriften an die vier Fonds der Credit Suisse. Dabei war vorgesehen, dass eine spezifische Versicherungsdeckung die Forderungen mehrheitlich gegen einen Ausfall der Käuferinnen und Käufer absichert. 


Die Untersuchung der FINMA hat gezeigt, dass die Asset-Management-Gesellschaft der Credit Suisse insgesamt wenig Wissen und Kontrolle über die konkreten Forderungen hatte. Deren Auswahl und Prüfung nahm de facto nicht die Credit Suisse als Asset Managerin der Fonds vor, sondern Greensill selbst. Die Credit Suisse überliess es diesem auch, den Versicherungsschutz in eigenem Namen abzuschliessen. 

Die Fonds kauften auch mögliche künftige Forderungen

Im Verlaufe der Zeit veränderte sich der Risikocharakter der Fonds entscheidend. Mitunter übertrug Greensill zusätzlich noch nicht entstandene künftige Forderungen an die Fonds und damit auch Erwartungen eines Unternehmens zu möglichen künftigen Forderungen. Greensill finanzierte mit dem Verkauf künftiger Forderungen an die Credit Suisse-Fonds einige Unternehmen, deren Kreditwürdigkeit zweifelhaft war.


Die Untersuchung der FINMA hat gezeigt, dass die Credit Suisse die Tragweite dieser Änderung zunächst nicht erkannte. Zudem hatte die Credit Suisse keine Kenntnis und Kontrolle, wie viele Forderungen tatsächlich vertraglich geschuldet waren. Sie vertraute in diesem Zusammenhang auf den von Greensill organisierten Versicherungsschutz. 

Viele kritische Hinweise, zu wenig sachgerechte Reaktionen

Die Schliessung eines Fonds bei einem anderen Fondsanbieter, der ebenfalls mit Greensill zusammengearbeitet hatte, führte bei der Credit Suisse 2018 zu Anfragen zu den mit Greensill verbundenen Fonds. Medienschaffende gelangten wiederholt mit kritischen Fragen und Informationen an die Geschäftsleitung der Credit Suisse. Auch die FINMA stellte wiederholt kritische Fragen an die Leitungsgremien der Bankgruppe zu ihrer Geschäftsbeziehung mit Greensill und den damit verbundenen Risiken. 


Greensill seinerseits kündigte der Bank an, einen Börsengang mit der Credit Suisse zu planen. Zuvor benötigte Greensill einen Überbrückungskredit. Der für den Kredit zuständige Risikomanager der Credit Suisse erkannte eine Reihe von Risiken im Geschäftsmodell von Greensill. Er empfahl daher bankintern, den Kredit nicht zu gewähren. Ein hohes Kadermitglied überstimmte diese Empfehlung.


Wie die Untersuchung der FINMA ergeben hat, griff die Bank für die Bearbeitung von kritischen Fragen oder Warnungen jeweils auf Mitarbeitende zurück, die selbst für die Geschäftsbeziehung mit Greensill zuständig und daher nicht unabhängig waren. Wiederholt fragte die Credit Suisse sogar bei Lex Greensill selbst nach und übernahm dessen Antworten für ihre eigenen Stellungnahmen. Gegenüber der FINMA machte die Bank aus diesen Gründen teilweise falsche und zu positive Angaben zum Auswahlprozess der Forderungen sowie zum Exposure der Fonds gegenüber bestimmten Schuldnern. 

Mängel im Risikomanagement und in der Betriebsorganisation

Die FINMA ist in ihrem Verfahren zum Schluss gekommen, dass die Credit Suisse-Gruppe im Kontext der Geschäftsbeziehung zu Lex Greensill während Jahren die aufsichtsrechtliche Pflicht schwer verletzt hat, Risiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Die FINMA konstatiert für den Untersuchungszeitraum zudem gravierende Mängel in der Betriebsorganisation der Bank. Des Weiteren kam diese ihren aufsichtsrechtlichen Pflichten als Asset Managerin nicht ausreichend nach. Im Ergebnis stellt die FINMA somit eine schwere Verletzung von Schweizer Aufsichtsrecht fest.

Interne Aufarbeitung der Credit Suisse

Die Credit Suisse hat gestützt auf eine eigene Untersuchung des Falles umfangreiche organisatorische Massnahmen beschlossen. So wurden Governance-Strukturen überarbeitet und Kontrollprozesse gestärkt, namentlich bei der Genehmigung und Überwachung von Fondsprodukten. Die FINMA unterstützt diese Massnahmen. Gleichzeitig ordnet die FINMA eine Reihe weiterer Massnahmen an, um das Risikomanagement und die Governance der Bankgruppe weiter zu verbessern.

Massnahmen der FINMA

Die Geschäftsbeziehung mit Greensill ist in der Credit Suisse wiederholt auf Stufe Geschäftsleitung thematisiert worden. Dies erfolgte jedoch meist nur punktuell wegen eines konkreten Ereignisses oder einer Anfrage. Es fehlte eine Gesamtsicht sowie eine regelmässige, konsequente Auseinandersetzung mit den Risiken rund um Greensill auf höchster Stufe. Die FINMA ordnet deshalb an, dass die Bankgruppe künftig ihre wesentlichen Geschäftsbeziehungen nach Risiken bewerten muss. Auf Stufe Geschäftsleitungsmitglied sollen künftig periodisch die wichtigsten (rund 500) Geschäftsbeziehungen der Bank gesamtheitlich namentlich auf Gegenparteirisiken überprüft werden. Zudem müssen die Verantwortlichkeitsbereiche der (rund 600) höchsten Manager der Bank künftig in einem Verantwortlichkeitsdokument festgehalten werden. Organisieren und führen diese ihren Bereich nicht so, dass Fehlverhalten möglichst verhindert wird, müssen sie von der Bank sanktioniert werden, beispielsweise mit einer Kürzung der variablen Entschädigung. Die FINMA wird einen Prüfbeauftragten einsetzen, der die Einhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Massnahmen überprüfen wird.

Abklärung von individuellen Verantwortlichkeiten 

Die FINMA hat überdies vier Enforcementverfahren gegen ehemalige Manager der Credit Suisse eröffnet. Die FINMA äussert sich nicht weiter zu diesen Verfahren, namentlich nicht zur Identität der Betroffenen.


Verfahren gegen Einzelpersonen als Instrument im FINMA-Enforcement

Die FINMA kann Personen, die für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich sind, die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr beaufsichtigten Institut untersagen. Ein Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Die FINMA setzt das Instrument des Berufsverbots insbesondere seit 2014 vermehrt ein. Sie hat insgesamt rund 60 solcher Verbote ausgesprochen. Betroffen waren Manager aller Hierarchiestufen.


Die Massnahme hat einen präventiven Charakter. Sie zielt insbesondere darauf ab, zu verhindern, dass Betroffene oder andere Akteure im Finanzmarkt künftig ähnliche Rechtsverletzungen begehen. Als Aufsichtsbehörde, die in erster Linie künftigen Schaden in ihrem Aufsichtsbereich vermeiden soll, hat die FINMA auch die Möglichkeit, auf Berufs- und Tätigkeitsverbote zu verzichten, wenn Personen den beaufsichtigten Bereich endgültig verlassen haben.


Für ein Berufsverbot muss die FINMA einer Person eine direkte, individuelle und kausale Verantwortung für die schwere Verletzung von Aufsichtsrecht nachweisen können. Es braucht Nachweise von Pflichtwidrigkeiten (beispielsweise pflichtwidrige Unterlassungen), die konkret zu diesen Verletzungen geführt haben. Es genügt aufsichtsrechtlich hingegen nicht, eine Verantwortung für Gesetzesverletzungen allein aus der hierarchischen Stufe oder Position einer Person abzuleiten.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. +41 31 327 91 71
tobias.lux@finma.ch


Vinzenz Mathys, Mediensprecher
Tel. +41 31 327 19 77
vinzenz.mathys@finma.ch

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Zuletzt geändert: 28.02.2023 Grösse: 0.16  MB
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