In der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzmarktinfrastrukturen die für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wesentliche Funktionen ausüben, werden als «wesentliche Gruppengesellschaften» bezeichnet. Sie unterstehen den spezialgesetzlichen Regeln des Banken- und Versicherungsrechts sowie dem Recht der Finanzmarktinfrastrukturen im Sanierungs- bzw. Konkursfall.
Zu den wesentlichen Funktionen, die von wesentlichen Gruppengesellschaften ausgeübt werden, gehören folgende Bereiche (Liste nicht abschliessend):
Banken und Finanzmarktinfrastrukturen | Versicherungen |
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Liquiditätsmanagement | Holdingfunktion |
Tresorerie | Zeichnung von Risiken |
Risikomanagement | Bestandsverwaltung |
Stammdatenverwaltung | Schadenregulierung |
Rechnungswesen | Rechnungswesen |
Personal | Personal |
Informationstechnologie | Informationstechnologie |
Handel und Abwicklung | Vermögensanlage |
Recht und Compliance | ... |
... | ... |
Müssen bei einem Bewilligungsträger wegen Insolvenzgefahr oder ernsthafter Liquiditätsprobleme Schutzmassnahmen angeordnet oder ein Sanierungs- oder gar Konkursverfahren eröffnet werden, so kann die FINMA ihre gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen auch auf deren wesentliche Gruppengesellschaften anwenden. Soweit spezialgesetzlich vorgesehen, ist sie dabei ausschliesslich für die Anordnung solcher Massnahmen zuständig. Die einheitliche Resolution-Zuständigkeit der FINMA für Bewilligungsträger und wesentliche Gruppengesellschaften bezweckt die koordinierte Sanierung oder Abwicklung von beaufsichtigten Unternehmen im Krisenfall und verbessert so deren Krisenbeständigkeit.
Die Ausführungen zu wesentlichen Gruppengesellschaften gelten für Konzernobergesellschaften von Banken und Finanzmarktinfrastrukturen sinngemäss. Sie müssen jedoch nicht bezeichnet werden, sondern unterstehen kraft Gesetzes der Resolution-Zuständigkeit der FINMA (Art. 2bis Abs. 1 Bst. a BankG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a FinfraG). Im Versicherungsbereich sind sämtliche wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften (inkl. Konzernobergesellschaften) durch die FINMA zu bezeichnen.
Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und veröffentlicht diese:
Haben Beaufsichtigte wesentliche Funktionen an Gruppengesellschaften ausgelagert, so müssen sie im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Meldepflicht dies unaufgefordert der FINMA melden. Das gilt auch für Änderungen in diesem Zusammenhang.