Der Bail-in bei Banken

Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens kann eine Bank mittels eines Bail-ins wieder rekapitalisiert werden. Die Gläubiger der Bank sollen mit dieser Massnahme nicht schlechtergestellt sein, als sie es bei einer sofortigen Konkurseröffnung wären.

Mittels eines Bail-in soll eine Bank soweit rekapitalisiert werden, dass sie die Eigenmittelvoraussetzungen wieder erfüllt. Dabei erfolgt die Rekapitalisierung über die zwangsweise Beteiligung der Gläubiger. Deren Forderungen werden im Rahmen des Bail-in in Eigenkapital der Bank gewandelt. So werden z. B. bei der UBS gemäss der Resolution-Strategie der FINMA die jeweils von der Konzernobergesellschaft ausgegebenen Bail-in-Bonds in Eigenkapital gewandelt. Die Gläubiger anderer Gruppeneinheiten, insbesondere des Stammhauses, und deren Tochtergesellschaften, sind davon nicht betroffen.

Statt Schuldinstrumente neu geschaffene Aktien

Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens kann die FINMA einen Bail-in anordnen. Vor einem Bail-in muss das gesamte Aktienkapital der Bank vollständig herabgeschrieben werden. Dadurch verlieren die bisherigen Aktionäre ihr Eigentum an der Bank. Danach werden Gläubigerforderungen in Eigenkapital der Bank gewandelt und damit neue Aktien geschaffen. Hat beispielsweise ein Gläubiger ein von der Bank ausgegebenes Schuldinstrument erworben, verliert er durch den Bail-in seine Forderung auf Rückzahlung des vereinbarten Nominalwerts am Ende der Laufzeit des Instruments. Im Gegenzug für diesen Verlust erhält der Gläubiger einen entsprechenden Anteil an den neu geschaffenen Aktien und wird damit Eigentümer der sanierten Bank.

 

Der Bail-in folgt klaren Regeln, insbesondere zur Rangfolge, gemäss der Gläubigerforderungen gewandelt werden. Vorab wird das Gesellschaftskapital herabgesetzt, danach werden nachrangige Forderungen gewandelt, dann die übrigen Forderungen und erst in letzter Linie die nicht privilegierten Einlagen (d. h. Einlagen über 100 000 Franken). Privilegierte Forderungen – insbesondere Einlagen von bis zu 100 000 Franken – sowie gesicherte und verrechenbare Forderungen sind vom Bail-in ausgeschlossen.

Ablauf des Bail-in

Der Bail-in beginnt – nach einer intensiven Vorbereitungsphase – mit einer Ad-hoc-Mitteilung der betroffenen Bank vor Handelsbeginn und der Benachrichtigung der Gläubiger der betroffenen Schuldinstrumente. Die Börsen, an denen die Aktien der Bank gehandelt werden, setzen den Handel der im Rahmen des Bail-in herabzuschreibenden Aktien sowie der zu wandelnden Schuldinstrumente aus. Die im Rahmen des Bail-in neu geschaffenen Aktien werden registriert. Der Handel mit diesen neuen Aktien kann voraussichtlich frühestens drei Tage nach Durchführung des Bail-in aufgenommen werden. In den ersten Monaten nach dem Bail-in können die Mitwirkungsrechte der neuen Aktionäre beschränkt werden, damit die Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden können.

Das Verbot der Schlechterstellung

Ein Sanierungsverfahren und insbesondere ein Bail-in kann tief in die Rechte der Gläubiger eingreifen. Um die Verhältnismässigkeit zu wahren, ist das sogenannte Verbot der Schlechterstellung zu beachten. Dieses international anerkannte Prinzip (No Creditor Worse Off, NCWO-Prinzip) fordert in der Schweizer Umsetzung, dass eine Sanierung nur durchgeführt werden darf, wenn alle Gläubiger dadurch bessergestellt sind, als sie es bei sofortiger Konkurseröffnung wären. Zu diesem Zweck hat die FINMA vor Genehmigung des Sanierungsplans eine Bewertung durchzuführen. Will sie beispielsweise einen Bail-in anordnen, hat sie schätzungsweise festzulegen, welchen Wert die neu geschaffenen, den Gläubigern zuzuteilenden Aktien haben. Diesen Wert hat sie der hypothetischen Konkursdividende gegenüberzustellen. Wenn ersterer Wert nach der Schätzung höher ausfällt als letzterer, kann der Sanierungsplan genehmigt werden.

 

Zu beachten ist, dass diese Bewertungen notwendigerweise mit Vorhersagen zur Zukunft und mit Annahmen verbunden sind und damit auch mit Unsicherheiten behaftet sind. Die FINMA nimmt mithilfe der zum gegebenen Zeitpunkt vorhandenen Informationen eine bestmögliche Schätzung vor.

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