Im Konkurs einer Bank oder eines Effektenhändlers werden die Einlagen bis zur Höhe von maximal 100'000 Schweizer Franken pro Kunde privilegiert behandelt. Dieses Privileg gilt für sämtliche Einlagen, insbesondere auch für Einlagen, die Kunden bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank oder des Effektenhändlers getätigt haben.
Soweit das im Konkurs befindliche Institut über hinreichend liquide Mittel verfügt, werden die privilegierten Einlagen bei in- und ausländischen Geschäftsstellen bis zum Maximalbetrag von 100'000 Schweizer Franken sofort und ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens zurückerstattet.
Wenn die privilegierten Einlagen nicht umgehend voll ausbezahlt werden können, kommt für die privilegierten Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen ergänzend die Einlagensicherung zum Tragen. Diese garantiert, dass die privilegierten Einlagen im Sinne einer Bevorschussung möglichst rasch ausbezahlt werden können. Im Umfang, in welchem die Einlagensicherung Zahlungen leistet, gehen die privilegierten Forderungen der Einleger auf sie über.
Einlagen bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen sind zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100'000 Schweizer Franken privilegiert. Sie werden allerdings weder ausserhalb des Kollokationsverfahrens ausbezahlt noch von der Einlagensicherung erfasst.
Einlagen, die nicht unter die privilegierten Einlagen fallen, werden soweit möglich im Rahmen des Konkursverfahrens als Konkursdividende ausbezahlt.
Im Gegensatz zu Einlagen stehen Depotwerte (beispielsweise Aktien und Fondsanteile) im Eigentum der Kunden. Sie werden von Gesetzes wegen vollständig vom Konkursverfahren abgesondert und herausgegeben. Diese Regelung gilt sowohl für sämtliche Depotwerte als auch für physisch bei der Bank deponierte Edelmetalle im Eigentum der Kunden.