Zuständig
Liquidator/-in
Verfahrensart Konkurs
Schuldner/-in
Kaupthing ehf, Borgartúni 26
105 Reykjavík
Island
19.10.2017
Eigenschaft | Details |
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1. Schuldner(in) | Kaupthing ehf. (vormals Kaupthing hf.), Borgartún 26, 105 Reykjavík, Island |
2. Bemerkungen | Schluss des Hilfssanierungsverfahrens
Datum des Schlusses: 19.10.2017 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 3003 Bern |
07.02.2017
Eigenschaft | Details |
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1. Schuldner(in) | Kaupthing ehf. (vormals Kaupthing hf.), Borgartúni 26, 105 Reykjavík, Island |
2. Bemerkungen | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 27. Januar 2017 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt:
Für Rückfragen zum schweizerischen Verfahren wenden Sie sich bitte an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00).
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18.04.2016
Eigenschaft | Details |
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1. Schuldner(in) | Kaupthing ehf. (vormals Kaupthing hf.), Borgartúni 26, 105 Reykjavík, Island |
2. Bemerkungen | Mit Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Sanierungsplans vom 19. Januar 2016 sowie Schreiben vom 8. April 2016 stellte die Kaupthing ehf. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA folgende Anträge:
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erwägt zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das Gesuch grundsätzlich gutzuheissen und wie folgt zu verfügen:
Fristenlauf: Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gläubiger von mittels in der Schweiz gelegenen Pfandgegenständen gesicherten Forderungen haben die Möglichkeit, allfällige Einwände innert 20 Tagen geltend zu machen. Für den Fristenlauf ist die Veröffentlichung dieser Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. |
19.07.2012
Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen
1. Schuldnerin: | Kauphting ehf, Borgartúni 26, 105 Reykjavík, Island |
2. Bemerkungen: |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 6. Juli 2012 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts von Reykjavík, Island, vom 22. November 2010 betreffend Eröffnung eines Winding-Up-Verfahrens über die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird in der Schweiz anerkannt (Art. 37g Bankengesetz).
2. Über die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird das Hilfssanierungsverfahren eröffnet. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird festgesetzt: Montag, der 9. Juli 2012, 08:00 Uhr
3. Der Sanierungsort befindet sich in Zürich.
4. Die FINMA nimmt die Aufgaben des Sanierungsbeauftragten wahr und vertritt die Hilfssanierungsmasse der Kaupthing hf, Reykjavík, mit ihren Zeichnungsberechtigten.
5. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird ermächtigt, den in der Schweiz ansässigen Gläubigern den Sanierungsplan zur Abstimmung zu unterbreiten.
6. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, kann mit Genehmigung des Sanierungsplans in Island nicht wieder vollumfänglich über ihre Vermögenswerte in der Schweiz verfügen.
7. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird kein Hilfskonkursverfahren in der Schweiz durchgeführt. Die spätere Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz bleibt vorbehalten.
8. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, den in der Schweiz ansässigen Gläubigern sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide des Winding-Up Committee, welche das Sanierungsverfahren oder die jeweilige Gläubigerforderung betreffen, in der während des aufrecht stehenden Betriebs gegenüber dem betreffenden Gläubiger jeweils verwendeten Sprache zuzustellen.
9. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, die nach isländischem Recht privilegierten Forderungen der Gläubiger mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz zu befriedigen.
10. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, gegenüber zwei Banken umfassende Informationen über ihre bei diesen Instituten liegenden Vermögenswerten direkt einzuholen. Jegliche Verwaltungs-, Sicherungs- und Verfügungshandlungen in der Schweiz sind ausgeschlossen.
11. Der Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, werden folgende Auflagen gemacht: a) Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird verpflichtet, der FINMA die erfolgte rechtskräftige gerichtliche Genehmigung des Sanierungsplans in Island unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat die Kaupthing hf, Reykjavík, der FINMA unverzüglich mitzuteilen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Genehmigung des Sanierungsplans nicht zu erreichen sein wird, sobald dies feststeht.
b) Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird verpflichtet, den für das Hilfssanierungsverfahren zuständigen Sanierungsbeauftragten in der Schweiz über erfolgte Auszahlungen an Gläubiger in der Schweiz zu informieren.
Für Rückfragen zum schweizerischen Hilfssanierungsverfahren wenden Sie sich bitte an die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Tel. +41 (0)31 327 91 00).
Für Rückfragen zum isländischen Sanierungsverfahren wenden Sie sich bitte an:
Epiq Bankruptcy Solutions, LLC
Phone: ++1 646 282 24 23 |
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |