Name | Garwoc Suisse AG in Liquidation |
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Verfügung vom | 12.11.2021 |
Details | Die Garwoc Suisse AG in Liquidation wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird die Garwoc Suisse AG in Liquidation angewiesen, jegliche Tätigkeit als Finanzintermediär i.S. von Art. 2 Abs. 3 GwG ohne den dazu notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation in irgendeiner Form zu unterlassen.
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