Am 1. Januar 2024 treten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO) in Kraft. Mit der neuen Regulierung erhöhen sich die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung, und es gelten neue Kriterien für die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA. Ab dem 1. Januar 2024 werden nur noch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt zugelassen, die diese erhöhten Anforderungen erfüllen.
Derzeit und bis am 20. September läuft eine kurze Umfrage der FINMA zur Versicherungsvermittlertätigkeit. Die Fragen finden Sie hier in den verlinkten PDF-Dokumenten: einmal in der Version für natürliche Personen und einmal für juristische Personen.
Die FINMA hat die Umfrage an die von den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Register (WebReg) hinterlegten Email-Adressen versandt. Die Aktualität dieser Angaben liegt in der Obhut der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Sie müssen die Email-Anschriften im Register selber pflegen und aktuell halten.
Es kann sein, dass einzelne Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler aus diesem Grund keinen Umfragelink erhalten haben. Bei Fragen oder Problemen nehmen Sie bitte über die Email-Anschrift vermittler.regulierung@finma.ch mit der FINMA Kontakt auf.
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Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ab dem 1. Januar 2024 unter die neue Regulierung fällt. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind natürliche oder juristische Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Dies kann im direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden oder über eine elektronische Plattform geschehen. Auch die Beratung von Kundinnen und Kunden, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt, ist Versicherungsvermittlung. Werden nur Daten oder Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt dies nicht als Versicherungsvermittlung.
Als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler sind Sie entweder ungebunden oder gebunden. Sie müssen sich für einen Typ entscheiden.
Ungebundene stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kundinnen und Kunden und nehmen deren Interessen wahr. Sie dürfen keine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsunternehmen eingehen, die ihre Freiheit einschränkt, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu sein. Sie dürfen keine Versicherungsunternehmen vertreten.
Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Sie sind aufsichtsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, an das sie gebunden sind oder für welches sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Detaillierte Angaben zu Unterstellungsfragen und zur Unterscheidung ungebundener und gebundener Versicherungsvermittlung finden Sie im Bericht "Änderung der Aufsichtsverordnung – Erläuterungen" des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD.
Die Pflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ab dem 1. Januar 2024 sind im VAG und in der AVO beschrieben. Sie finden die Links dazu unten. Die wichtigsten Punkte sind:
Registereintrag: Um ungebunden tätig zu sein, müssen Sie sich als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen. Dafür müssen Sie der FINMA elektronisch Unterlagen und Angaben übermitteln. Wenn Sie am 1. Januar 2024 bereits als ungebunden im Register eingetragen sind, können Sie weiterhin ungebunden tätig sein. Sie haben bis am 30. Juni 2024 Zeit, Ihre Nachdokumentation einzureichen.
Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden grundsätzlich nicht mehr im FINMA-Register geführt.
Finanzielle Sicherheit: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder über gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügen.
Informationspflicht: Sie müssen Ihren Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss eine Reihe wichtiger Informationen zur Verfügung stellen. Ungebundene müssen insbesondere über Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder anderen Dritten offenlegen.
Berichterstattungspflicht: Als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler müssen Sie der FINMA jährlich Kennzahlen und Informationen zu Ihrer Tätigkeit einreichen.
Kosten: Für registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fallen ab dem 1. Januar 2024 jährliche Aufsichtsgebühren an. Der Betrag für 2024 wurde auf CHF 475 festgesetzt. Die einmalige Registrationsgebühr beträgt für natürliche Personen CHF 350 und für juristische Personen CHF 750. Die Nachdokumentation ist nicht kostenpflichtig.
Aus- und Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Neu müssen alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben und nachweisen. Die Versicherungsbranche definiert diese Standards selbst und organisiert die obligatorische Aus- und Weiterbildung. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Berufsbildungsverbandes der Versicherungswirtschaft (VBV):
Wenn sie als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler bereits vor dem oder am 1. Januar 2024 tätig sind, müssen Sie die Weiterbildungspflicht bis zum 1. Januar 2026 erfüllen.
Wenn Sie sich bis zum 31. Dezember 2023 als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler registrieren lassen wollen, müssen Sie Ihr Gesuch bis spätestens am 17. November 2023 über die FINMA-Website einreichen. Aufgrund eines technischen Systemwechsels ist diese zeitliche Einschränkung notwendig. Nur so können alle bis dahin eingereichten Registrierungsgesuche bearbeitet und die betroffenen Personen fristgerecht registriert werden.
Bearbeitungen von bestehenden Registereinträgen über das derzeitige Benutzerkonto müssen bis am 15. Dezember 2023 erfolgen. Vom 16. bis am 31. Dezember 2023 können keine Änderungen vorgenommen werden.
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2024 als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler im Register der FINMA eingetragen sind, können sie auch ab 2024 weiterhin ungebunden Versicherungen vermitteln. Sie müssen der FINMA aber elektronisch die obligatorische Nachdokumentation einreichen. Dafür haben sie vom 1. Januar 2024 bis spätestens am 30. Juni 2024 Zeit. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Gebühren fallen für die Nachdokumentation keine an.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausüben wollen, müssen Sie sich über das Vermittlerportal deaktivieren. Dies muss bis spätestens am 15. Dezember 2023 erfolgen. Wenn Sie sich nicht deaktivieren, gelten Sie für die FINMA auch 2024 als aktiv und müssen die Aufsichtsgebühr für 2024 bezahlen.
Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die die erforderlichen Pflichten erfüllen. So müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die für sie tätigen ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Register der FINMA eingetragen sind. Sie müssen auch gewährleisten, dass gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen gelten auch für den Vertrieb von Versicherungen über elektronische Plattformen.
Informationen zur Unterstellung und zu den Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss dem revidierten VAG auf der Internetseite des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft VBV
Zur VBV-Website
Erläuterungsbericht des Eidgenössisches Finanzdepartements EFD zur Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, gebundenes Vermögen, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung)
Fragen zum Registrierungs- oder Nachdokumentationsprozess können Sie über die Email-Adresse vermittler@finma.ch an die FINMA richten.
Fragen zur neuen Regulierung sowie zur Unterstellung können Sie via vermittler.regulierung@finma.ch einreichen.
Die Beurteilung Ihrer Registrierungs- und Unterstellungspflicht als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler befasst sich mit der rechtlichen Würdigung eines spezifischen und isolierten Sachverhalts im Vorfeld eines Registrierungsgesuchs. Diese Abklärungen der FINMA sind in der Regel gebührenpflichtig.