Vermittlertätigkeit in Liechtenstein

Schweizer Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, welche gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung (SR 0.0961.514) grenzüberschreitend die Versicherungsvermittlung betreiben wollen, benötigen einen gültigen Registereintrag im Schweizer Versicherungsvermittler-Register. Die Eintragungspflicht gilt bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein sowohl für ungebundene als auch für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Registrierungsvoraussetzungen

Um grenzüberschreitend im Fürstentum Liechtenstein tätig zu sein, haben Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler folgende Registervoraussetzungen zu erfüllen:

  • über eine ausreichende fachliche Qualifikation zu verfügen (Art. 184 AVO)
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheit geleistet zu haben (Art. 186 AVO)
  • die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 185 AVO zu erfüllen, d.h. insbesondere keine strafrechtliche Verurteilung in der Schweiz oder im Ausland wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren und deren Eintrag ins Strafregister nicht gelöscht sind.

Dauernde Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen

Die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Registrierungsvoraussetzungen dauernd einhalten und haben der FINMA nach Art. 189 Abs. 1 AVO innert 14 Tagen allfällige Änderungen mitzuteilen. Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind insbesondere verpflichtet, die FINMA über rechtskräftige Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137-172ter StGB sowie über das Vorliegen von Verlustscheinen zu informieren (Art. 189 Abs. 1 Bst. i und k AVO).  

Geldwäschereiunterstellung bei der Entgegennahme von Geldern (insbesondere beim Prämieninkasso)

Nehmen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fremde Gelder entgegen (insbesondere Prämieninkasso), findet in der Schweiz das Geldwäschereigesetz auf sie Anwendung und sie haben sich durch den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) der Geldwäschereiaufsicht zu unterstellen.  

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