Sofern sich Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt hierüber informieren.
Die Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben (Abs. 2).
Übernimmt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler neben der Vermittlertätigkeit weitere Dienstleistungen für Versicherungsgesellschaften, beispielsweise Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung usw., ist die Vermittlerin oder der Vermittler gegenüber seinen Kundinnen und Kunden verpflichtet, die Versicherten über diese Vertragsbeziehungen zu informieren (Art. 45 Abs. 1 Bst. c VAG).
Ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler und gebundene Mehrfachagenten verwenden folgende Erklärung:
Zwischen <Vermittlerfirma> und <Versicherungsunternehmen> besteht ein Zusammenarbeitsvertrag, wonach <Vermittlerfirma> über die Vermittlung von Versicherungsverträgen hinaus auch Aufgaben des Versicherungsunternehmens wahr nimmt. <Vermittlerfirma> übernimmt dabei im Wesentlichen die (konkrete Nennung der ausgegliederten Funktionen, z.B. Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung, Produkteentwicklung).
Agenten (an ein einziges Versicherungsunternehmen gebundene Vermittlerinnen oder Vermittler) verwenden folgende Erklärung:
Zwischen <Vermittlerfirma> und <Versicherungsunternehmen> besteht ein Zusammenarbeitsvertrag mit folgendem Inhalt: <Vermittlerfirma> übernimmt neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen auch (konkrete Nennung der ausgegliederten Funktionen, z.B. Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung, Produkteentwicklung).