Kundeninformation

Sobald Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren (Art. 45 Abs. 1 VAG).
  • ihre Identität und ihre Adresse;
  • ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt;
  • ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen;
  • die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
  • die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

Sofern sich Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt hierüber informieren.
Die Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben (Abs. 2).

Übernahme von Dienstleistungen neben der Vermittlertätigkeit

Übernimmt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler neben der Vermittlertätigkeit weitere Dienstleistungen für Versicherungsgesellschaften, beispielsweise Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung usw., ist die Vermittlerin oder der Vermittler gegenüber seinen Kundinnen und Kunden verpflichtet, die Versicherten über diese Vertragsbeziehungen zu informieren (Art. 45 Abs. 1 Bst. c VAG).

Ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler und gebundene Mehrfachagenten verwenden folgende Erklärung:

Zwischen <Vermittlerfirma> und <Versicherungsunternehmen> besteht ein Zusammenarbeitsvertrag, wonach <Vermittlerfirma> über die Vermittlung von Versicherungsverträgen hinaus auch Aufgaben des Versicherungsunternehmens wahr nimmt. <Vermittlerfirma> übernimmt dabei im Wesentlichen die (konkrete Nennung der ausgegliederten Funktionen, z.B. Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung, Produkteentwicklung).

 

Agenten (an ein einziges Versicherungsunternehmen gebundene Vermittlerinnen oder Vermittler) verwenden folgende Erklärung:

 

Zwischen <Vermittlerfirma> und <Versicherungsunternehmen> besteht ein Zusammenarbeitsvertrag mit folgendem Inhalt: <Vermittlerfirma> übernimmt neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen auch (konkrete Nennung der ausgegliederten Funktionen, z.B. Schadenbearbeitung, Bestandesbetreuung, Produkteentwicklung).

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