Mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fallen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von Privatversicherungen unter Bundesaufsicht. Kernelement der Regulierung ist neben der Informationspflicht gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nach Art. 45 VAG ein zentrales Register (Art. 42 VAG).
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung – Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 VAG).
Nach Art. 43 Abs. 1 VAG müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler seit dem 1. Januar 2006 in ein öffentliches Register eintragen. Gebundene Vermittlerinnen und Vermittler haben nach Art. 43. Abs. 2 VAG das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.
Die Umstände, wann eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler als gebunden und damit als nicht eintragungspflichtig gilt, werden in Art. 183 Aufsichtsverordnung (AVO) aufgeführt.
Um die Registrierung zu erlangen, müssen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler persönliche und finanzielle Anforderungen erfüllen.
Die registrierten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler unterliegen keiner laufenden Überwachung, allerdings führt die FINMA regelmässig Stichproben zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch und ergreift bei Hinweisen auf Missstände die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
Im Übrigen sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verpflichtet, auch versicherungsrelevante FINMA-Mitteilungen und andere Publikationen auf www.finma.ch zu konsultieren.