Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Nach Art. 43 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler seit dem 1. Januar 2006 in ein öffentliches Register eintragen. Gebundene Vermittlerinnen und Vermittler haben nach Art. 43. Abs. 2 VAG das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.

Die Umstände, wann eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler als gebunden und damit als nicht eintragungspflichtig gilt, werden in Art. 183 Aufsichtsverordnung (AVO) aufgeführt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung im Vermittlerregister finden Sie hier.
Eine Anleitung zur Registrierung im Vermittlerregister sowie Antworten auf häufige Fragen sind verfügbar.

 

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