Registrierung von Versicherungsvermittlern

Ungebundene Versicherungsvermittler, die Versicherungsverträge im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen anbieten oder abschliessen, müssen sich im öffentlichen Register der Versicherungsvermittler eintragen lassen. Die übrigen Versicherungsvermittler haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.

Versicherungsvermittler sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung – Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 VAG).

Ungebundene und gebundene Versicherungsvermittler

Die FINMA führt ein öffentliches Register der Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Makler, Broker), dürfen ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung aufnehmen (Art. 43 Abs. 1 VAG). Dies gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen.

Die Aufsichtsverordnung hält die Kriterien fest, nach denen ein Versicherungsvermittler als gebunden und damit als nicht eintragungspflichtig gilt (Art. 183 AVO). Gebundene Vermittler (Aussendienstmitarbeiter und Agenten im Auftrag von Versicherungsgesellschaften) haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen (Art. 43 Abs. 2 VAG).

Voraussetzungen für eine Registrierung

Um die Registrierung zu erlangen, müssen ungebundene und gebundene Versicherungsvermittler folgende Anforderungen erfüllen (Art 44 VAG):

  • Persönliche Voraussetzungen nach Art. 185 AVO

  • Nachweis der ausreichenden fachlichen Qualifikation (Art. 184 AVO)

  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder Leistung einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit (Art. 186 AVO)

Die Anmeldung für das Register, die Registervoraussetzungen sowie weitere nützliche Informationen zum Thema Versicherungsvermittler sind auf dem Vermittlerportal verfügbar.

Keine laufende Überwachung

Die registrierten Versicherungsvermittler unterliegen keiner laufenden Überwachung. Allerdings überprüft die FINMA regelmässig mit Stichproben, ob die Versicherungsvermittler die aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhalten. Bei Hinweisen auf Missstände ergreift die FINMA die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Zu privatrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherten, Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen hingegen nimmt die FINMA nicht Stellung.

 

Kontakt
Tel. +41 (0)31 327 98 00

Montag, 8:30-11:30 Uhr
Dienstag, 8:30-11:30 Uhr
Mittwoch, 8:30-11:30 Uhr
Freitag, 8:30-11:30 Uhr
vermittler@finma.ch

 

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