Unter dem Titel «Unternehmenszweck» regelt Art. 11 VAG, welche Geschäfte ein Versicherungsunternehmen betreiben darf. Neben dem eigentlichen Versicherungsgeschäft darf ein Versicherungsunternehmen nur Geschäfte betreiben, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Versicherungsfremdes Geschäft dürfen die Versicherungsunternehmen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der FINMA betreiben.
Diese Abgrenzung vorzunehmen, ist mitunter nicht ganz einfach. Das Versicherungsgeschäft umfasst zweifellos die über die Kernfunktion der Versicherung hinaus notwendigen Tätigkeiten wie Rechnungswesen, die eigene Vermögensanlage und -verwaltung sowie die eigene IT/EDV. Reine Finanz- und Kapitalmarktgeschäfte hingegen, die nicht mehr der Sicherstellung und Erfüllung der Versicherungsverträge oder der branchenüblichen operativen Tätigkeit dienen, deuten in der Regel auf eine versicherungsfremde Tätigkeit hin.
Mit der gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass die Versicherteninteressen durch unerwünschte Risiken aus nicht beaufsichtigten Geschäftsfeldern gefährdet werden. Eine Genehmigung durch die FINMA setzt denn auch eine plausible Begründung des Versicherungsunternehmens voraus, die neben betriebswirtschaftlichen Überlegungen auch eine qualitative und quantitative Risikobeurteilung einschliesst. Es kommen nur Geschäftstätigkeiten in Betracht, die im Verhältnis zum Geschäftsumfang von untergeordneter Bedeutung und von geringer Tragweite sind.
Nach herrschender Lehre ist die Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Eine liberale Praxis wäre mit Blick auf das Gefährdungspotenzial für das restliche Geschäft problematisch. Dies wurde durch die Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten mehr als nur bestätigt. Die Bewilligungspraxis der FINMA ist demzufolge von grosser Zurückhaltung geprägt.