Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft, deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind, deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist (Art. 36 KAG). Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Gründung von Aktiengesellschaften; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile (Art. 37 KAG).
Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedarf die SICAV einerseits einer Bewilligung der FINMA, andererseits müssen die konstituierenden Dokumente, also die Statuten und das Anlagereglement, genehmigt werden.
Besteht die SICAV aus Teilvermögen, handelt es sich also um sogenannte Umbrella-Fonds, so benötigt jedes Teilvermögen eine eigene Genehmigung (Art. 15 Abs. 2 KAG). Auch die Schaffung von zusätzlichen Teilvermögen einer bereits bestehenden SICAV bedarf der vorgängigen Genehmigung der FINMA.
Wichtige spezifische Bewilligungs- respektive Genehmigungsvoraussetzungen für die SICAV sind unter anderem:
Weil das Institut und das Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, enthalten die Statuten Bestimmungen sowohl zum Institut als auch zum Produkt. Die SICAV erstellt ein Anlagereglement. Der Inhalt des Anlagereglements richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG und die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 62b KKV). Das Anlagereglement regelt detailliert die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung und die mit den Anlagen verbundenen Risiken.
Zu unterscheiden ist zwischen selbst- und fremdverwalteter SICAV. Letztere darf die Administration nur an eine bewilligte Fondsleitung delegieren (Art. 51 Abs. Abs. 2 KKV). Die selbstverwaltete SICAV darf die Portfolioverwaltung an einen Vermögensverwalter delegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht (Art. 51 Abs. 1 KKV). Die Gesuchsverfahren für beide Arten der SICAV sind identisch, soweit nicht ausdrücklich anders erwähnt.
Jede produktbezogene Änderung, die eine Änderung des Anlagereglements zur Folge hat, benötigt die vorgängige Genehmigung der FINMA. Bei Änderungen der Umstände, die der Bewilligung zugrunde liegen, ist für eine Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der FINMA begründet einzureichen.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung: