Fondsleitungen

Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Um ihre Tätigkeit aufnehmen zu können, benötigt die Fondsleitung eine Bewilligung der FINMA. Bedeutsame Änderungen der Umstände sowie die Aufgabe der Tätigkeit erfordern ebenfalls eine Bewilligung.

Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds auf Rechnung der Anlegerinnen und Anleger und entscheidet insbesondere über die Anlagen. Sie unterliegt der Bewilligungspflicht.

Bewilligungsvoraussetzungen

Zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt die Fondsleitung eine Bewilligung der FINMA. Dazu muss die Fondsleitung die folgenden Anforderungen erfüllen (Art. 32 ff. FINIG und 49 ff. FINIV):

  • Sie muss als Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz organisiert sein.

  • Sie muss ein Mindestkapital aufweisen.

  • Der Verwaltungsrat umfasst mindestens drei Mitglieder.

  • Das Aktienkapital ist in Namensaktien aufzuteilen.

  • Sie muss über eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation verfügen.

  • Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank haben voneinander unabhängig zu sein.

Aufgaben einer Fondsleitung

Im Rahmen des Fondsgeschäfts verwaltet die Fondsleitung mindestens eine genehmigungspflichtige kollektive Kapitalanlage für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig und in eigenem Namen (Art. 34 FINIG und Art. 49 Abs, 1 FINIV). Insbesondere:

  • entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;

  • berechnet sie den Nettoinventarwert;

  • setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest;

  • macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.

Daneben gehören zum Fondsgeschäft namentlich folgende Aufgaben (Art 54 Abs. 1 FINIV):

  • die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;

  • der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;

  • die Führung von Anteilskonten.

Änderung der Umstände

Die Fondsleitung meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 8 FINIG in Verbindung mit Art. 10 FINIV). Bei Änderungen der Geschäftstätigkeit, wie z.B. der Aufnahme der Verwaltung von Limited Qualified Investor Funds (L-QIF), ist ebenfalls eine vorgängige Bewilligung einzuholen.

Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Die geplante Beendigung der Tätigkeit als Fondsleitung bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 8 FINIG). Dabei wird jeweils auch die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft zur Stellungnahme beigezogen.

Informationen und Vorlagen

Für das Neubewilligungsgesuch stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung.

 

Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.

 

Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.

 

Ausgeklappt - Formular Bewilligung Fondsleitung

Zuletzt geändert: 28.01.2022 Grösse: 0.16  MB
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Ausgeklappt - Formular Gewähr

Zuletzt geändert: 28.01.2022 Grösse: 0.06  MB
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A3 - Erklärung der direkt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.16  MB
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A4 - Erklärung der indirekt qualifiziert Beteiligten

Zuletzt geändert: 28.12.2022 Grösse: 1.17  MB
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B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

Zuletzt geändert: 20.04.2023 Grösse: 1.19  MB
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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 12.03.2024 Grösse: 1.61  MB
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