Anbieten deutscher UCITS in der Schweiz oder von der Schweiz aus

Eingehende Fälle (Incoming) sind Konstellationen, bei denen deutsche Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) unter Anwendung des erleichterten Anzeigeverfahrens in der Schweiz oder von der Schweiz aus angeboten werden.

Für die Anzeige ist ein Anzeigeschreiben entsprechend dem Muster nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zu verwenden. Der Anzeige sind die nach Art. 120 ff. KAG und Art. 127 ff. KKV erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere auch der Vertreter- und Zahlstellenvertrag.

Hinweise zu den Anforderungen an diese Unterlagen finden sich in der «Wegleitung für den Vertrieb von Anteilen deutscher kollektiver Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus», welche der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV) entsprechen. Die Anzeige ist gegenüber der BaFin zu erstatten, welche diese der FINMA per E-Mail weiterleitet.

Über Änderungen der massgeblichen Fondsdokumente sind sowohl die FINMA als auch die Vertreterin oder der Vertreter jeweils unverzüglich zu unterrichten. Beiden Parteien ist zudem eine geänderte sowie eine änderungsmarkierte Fassung der geänderten Fondsdokumente zuzustellen. Die Vertreterin oder der Vertreter veranlasst die erforderlichen Veröffentlichungen in den Publikationsorganen des deutschen OGAW.


Änderungsmitteilungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen und sind an die E-Mail-Adresse deutsche-ucits-update@finma.ch zu senden. Weitergehende Hinweise sind ebenfalls der genannten Wegleitung zu entnehmen.

 

Gründe für die Beendigung des Angebots eines deutschen OGAW (bzw. eines Teilvermögens im Falle eines Umbrella-Fonds) in oder von der Schweiz aus können sein:

  • Liquidation oder Fusion;
  • Verzicht auf das Angebot in der Schweiz oder von der Schweiz aus.

Die genannten Tatbestände sind umgehend der Vertreterin oder dem Vertreter zu melden, damit diese Person ihren Pflichten i.S.v. Art. 124 KAG nachkommen kann. Die Vertreterin oder der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden (Art. 120 Abs. 2bis KAG).


Informationen

Folgende Wegleitung steht zur Verfügung:

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