Ziele

Die Aufsichtstätigkeit der EBK verfolgt die Ziele "Gläubigerschutz", "Anlegerschutz", "Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte" und "Funktionsschutz". Diese Begriffe können wie folgt umschrieben werden:

Gläubigerschutz Anlegerschutz Funktionsfähigkeit
Funktionsschutz
Verhinderung und Minimierung von Verlusten für Publikumseinleger Vertrauensschutz bei individuellen und kollektiven Vermögensanlagen Transparenz der Effektenmärkte Systemstabilität
Schutz der Kunden Transparenz der Anlage und des Verhaltens Gleichbehandlung der Marktteilnehmer Vertrauensschutz
Verhinderung der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen Sicherheit der Kundenvermögen Schutz von Minderheitsaktionären Rufschutz
Effiziente Sanierung oder Liquidation Gleichbehandlung Schutz vor gesetzwidrigen Angeboten Unterstützung bei Verbrechens-
bekämpfung
Indirekter Schutz der Eigentümer, inklusive Steuerzahler bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Vermeidung oder Offenlegung von Interessenskonflikten

  Internationale Wettbewerbs-
fähigkeit
  Schutz vor unbewilligten Anbietern   Schutz vor unbewilligten Anbietern

Die EBK überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, trifft die zum Gesetzes-
vollzug notwendigen Verfügungen und hat hierzu ein umfassendes Auskunftsrecht. Ihr kann das Bankgeheimnis nicht entgegengehalten werden. Als Informationsmittel dienen ihr neben den Revisionsberichten verschiedene Genehmigungs- und Meldepflichten, Mitteilungen und Anzeigen anderer Behörden, Kunden oder Dritter sowie die Bericht-
erstattung der Medien.

Zu den Überwachungsaufgaben der EBK gehört auch der Kampf gegen die Geldwäscherei. Die EBK kontrolliert dabei, ob die durch sie überwachten Finanzintermediäre die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes einhalten.

Für die von der EBK durchgeführten Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar, das insbesondere die Rechte der Verfügungsadressaten regelt. Gegen Verfügungen der EBK ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können mit Ausnahme von Amtshilfesachen in Anwendung von Art. 38 des Börsengesetzes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht veröffentlichen ihre Entscheide.

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