Enforcement > Publication de décisions en vertu de l'art. 34 LFINMA imprimer

Werbeverbot

Milos Savic, geb. am 20.09.1973, österreichischer Staatsbürger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben.

Milos Savic wird auf Art. 48 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.

Darüber hinaus wird Milos Savic auf Art. 44 FINMAG und Art. 49 BankG hingewiesen, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsehen. Weiter sieht Art. 46 BankG für die unbefugte Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen eine Strafe vor.