Enforcement > Publication de décisions en vertu de l'art. 34 LFINMA
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Werbeverbot
Georg Neuf, geb. 30. März 1957, deutscher Staatsangehöriger, Rigistrasse 64, 6006 Luzern, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.
Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot wird Georg Neuf auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Georg Neuf auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG hingewiesen, welche für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsehen.