Enforcement > Publication de décisions en vertu de l'art. 34 LFINMA imprimer

Werbeverbot

Michael Morillo, geb. am 28. Februar 1983 in Cham (ZG), von Trüllikon (ZH), wohnhaft Alpenblick 25, 6243 Egolzwil wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

Für den Fall der Widerhandlung wird Michael Morillo auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG           
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.
An Michael Morillo ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und Art. 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.