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Berufs- und Werbeverbot

René Weber, geb. am 3. August 1959, von Zollikon ZH, wird

  • für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Organ oder Geschäftsführer bei einer Gesellschaft tätig zu sein, die eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
  • generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben.

René Weber wird auf Art. 48 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG 
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Darüber hinaus wird René Weber auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, der für eine nach einem der Finanzmarktgesetze bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit Strafe vorsieht.
Schliesslich wird René Weber auf die Art. 46 und 49 Bankengesetz (BankG; SR 952.0) hingewiesen, die die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung mit Strafe bedrohen.