Enforcement > Rulings under Article 34 FINMASA print

Verbot der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

  1. Sebastian Wahl, geb. 14. November 1980, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in 28. De Julio 895, Ap. 1612 Miraflores – Lima, Peru, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung Effektenhandel zu betreiben sowie kollektive Kapitalanlangen zu bilden oder zu vertreiben.

  2. Für den Fall der Widerhandlung wird Sebastian Wahl auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

    Art. 48 FINMAG
    Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.

    An Sebastian Wahl ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.