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Werbeverbot

Rolf Leist, geb. am 13. Juli 1968, von Derendingen, Sonnenrainstrasse 10, 2540 Grenchen SO, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

Rolf Leist wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

An Rolf Leist ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und Art. 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.