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Medienmitteilung
2020
Vermögensverwalter und Trustees

Vorbereitungen für FINIG- und FIDLEG-Umsetzung abgeschlossen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt eine fünfte Aufsichtsorganisation und erteilt einer dritten Registrierungsstelle die Zulassung. Damit sind keine weiteren Gesuche hängig. Die Phase des Aufbaus der institutionellen Voraussetzungen für die Umsetzung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) ist somit fristgerecht abgeschlossen.

Die FINMA erteilt der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Aufsicht AOOS per 27. Oktober 2020 die Bewilligung als fünfte Aufsichtsorganisation (AO). Gleichzeitig erhält die AOOS die Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Geldwäschereigesetz (GwG) (vgl. auch Medienmitteilung, 30. September 2020). Bereits am 19. Oktober 2020 hat die FINMA die PolyReg Services GmbH mit Sitz in Zürich als Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und Kundenberater zugelassen. Die PolyReg Services GmbH ist die dritte Registrierungsstelle nach FIDLEG (vgl. auch Medienmitteilung, 15. September 2020).

Alle institutionellen Voraussetzungen für Umsetzung von FINIG und FIDLEG gegeben

Der FINMA liegen gegenwärtig keine weiteren Zulassungsgesuche für AO, Registrierungsstellen oder auch Prospektprüfstellen (siehe unten) vor. Somit konnte diese Phase des Aufbaus der institutionellen Voraussetzungen fristgerecht abgeschlossen werden, damit Vermögensverwalter, Trustees und unabhängige Kundenberater ihren Bewilligungs- und Registrierungspflichten nach FINIG und FIDLEG rechtzeitig nachkommen können.

Unterschiedliche Übergangsfristen

Für die Umsetzung von FINIG und FIDLEG bestehen je nach Tätigkeit der Finanzdienstleister unterschiedliche Fristen: 


Vermögensverwalter und Trustees: Für die Aufsicht über die Vermögensverwalter und Trustees stehen nun fünf Aufsichtsorganisationen zur Verfügung [Liste bewilligter Aufsichtsorganisationen]. Die FINMA hat bislang 11 Vermögensverwalter bewilligt, die zu einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe gehören. Vermögensverwalter und Trustees müssen bis Ende 2022 eine Bewilligung der FINMA beantragen und dafür nachweisen, dass sie einer AO angeschlossen sind. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie auch einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Vermögensverwalter und Trustees, die 2020 neu ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden. Sie müssen sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch stellen.


Kundenberater: Drei Registrierungsstellen führen Beraterregister [Liste der zugelassenen Registrierungsstellen], in die sich Kundenberater von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern bis am 20. Januar 2021 einzutragen haben. Die Registrierungsstellen prüfen, ob die eingetragenen Kundenberater über die notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen. 


Prospektprüfung: Für die vorgängige Prüfung von Prospekten stehen den Finanzmarktteilnehmern zwei Prüfstellen zur Verfügung [Liste zugelassener Prüfstellen]. Vor einem öffentlichen Angebot von Effekten oder einer Zulassung von Effekten zum Handel an einer Börse muss ab dem 2. Dezember 2020 ein Prospekt veröffentlicht werden. Dieser muss von einer von der FINMA zugelassenen Prüfstelle genehmigt worden sein (s. Medienmitteilung vom 28. Mai 2020). 


Die FINMA ist für die Zulassung der Registrierungs- und Prüfstellen, jedoch nicht für eine Beaufsichtigung dieser Stellen zuständig.

Neue Aufsichtsarchitektur aufgrund FINIG und FIDLEG

Mit FINIG und FIDLEG ändert sich die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees sowie die Registrierung von unabhängigen Kundenberatern auf dem Schweizer Finanzplatz. Vermögensverwalter und Trustees werden neu von der FINMA bewilligt. Die Einhaltung ihrer Pflichten gemäss FINIG und FIDLEG sowie gemäss GwG nehmen die unabhängigen Aufsichtsorganisationen wahr. Die FINMA bewilligt und beaufsichtigt die AO. Im Fall von Missständen ist die FINMA für die Durchsetzung des Finanzmarktrechts zuständig (Enforcement). Unabhängige Kundenberater müssen neu im Beraterregister einer Registrierungsstelle erfasst sein, die von der FINMA zugelassen ist (siehe oben).

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. +41 31 327 91 71
tobias.lux@finma.ch

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Vorbereitungen für FINIG- und FIDLEG-Umsetzung abgeschlossen

Zuletzt geändert: 28.10.2020 Grösse: 0.25  MB
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