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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3)

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 hat das zuständige UNO-Sanktionskomitee die Liste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar; die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) wurde am 21. Dezember 2017 angepasst.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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