Enforcement > Verfügungen nach Artikel 34 FINMAG
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Werbeverbot
Reimund von Blon, geb. am 16. März 1951, deutscher Staatsangehöriger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben.
Reimund von Blon wird auf Art. 48 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Art. 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Reimund von Blon auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und Art. 49 BankG hingewiesen, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die öffentliche Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.