Enforcement > Verfügungen nach Artikel 34 FINMAG drucken

Werbeverbot

Albert Ott, geb. am 19. August 1937, deutscher Staatsangehöriger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben.

Albert Ott wird auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG 
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.

Darüber hinaus wird Albert Ott auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.