Enforcement > Verfügungen nach Artikel 34 FINMAG
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Werbeverbot
Edwin Meier, geb. 16. Oktober 1940, von Bülach, Muristrasse 5, 3006 Bern, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.
Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot wird Edwin Meier auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus wird Edwin Meier auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG hingewiesen, welche für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsehen.