Enforcement > Verfügungen nach Artikel 34 FINMAG
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Werbeverbot
Der Forexone Group AG, handelnd durch ihre Organe, namentlich Rainer Ludwig Röttges, deutscher Staatsangehöriger, in Glis (Brig-Glis), Präsident des Verwaltungsrates und Drakce Simic, deutscher Staatsangehöriger, in Glis (Brig-Glis), Mitglied des Verwaltungsrates, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgend einer Form Werbung zu betreiben.
Ein Verstoss gegen dies Verfügung steht gemäss Art. 48 FINMAG unter Strafe:
Art. 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz vorsätzlich nicht Folge leistet.
Darüber hinaus werden die für die Forexone Group AG handelnden Organe auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und Art. 49 BankG hingewiesen, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die öffentliche Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.