Im Rahmen des Führens von Listen über natürliche und juristische Personen, Gruppierungen und Organisationen, welche Verbindungen zum Terrorismus aufweisen, gibt es drei Varianten von Listen, welche sich hinsichtlich ihrer Konsequenzen unterscheiden.
UNO-Listen
Die ebenfalls auf dem Embargogesetz basierende
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban setzt die vom Sicherheitsrat der UNO in verschiedenen Resolutionen seit dem Jahr 1999 beschlossenen Massnahmen um. Die von den Massnahmen betroffenen Personen und Gruppierungen sind im Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt, welcher sich auf die gemäss UNO-Resolution 1267 gefassten Entscheide des Al-Kaïda / Taliban Sanktionskomitees der UNO stützt. Diese Verordnung sieht nebst anderen Sanktionen ebenfalls eine obligatorische Meldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft
SECO, und eine Sperrung der finanziellen, in der Schweiz transferierten oder gelagerten Vermögenswerte der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen vor.
Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Diese Verordnungen zu Sanktionen oder UNO-Listen werden vom Bundesrat erlassen und vom SECO umgesetzt. Die FINMA orientiert die betroffenen Finanzintermediäre bei Finanzsanktionen über den News Service (Abonnement "Internationale Sanktionen") betreffend Neuerungen. Melden Sie sich
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SECO - Sanktionen betreffend "Al Kaïda"
FINMA-Meldungen zu Sanktionen (Al Kaïda/Taliban)
Nicht-UNO-Listen
Einige Staaten und Organisationen erstellen auch eigene Listen von Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufweisen. Diese treffen selbständig Massnahmen analog zu denen der UNO. Einige dieser Staaten, zumeist die USA, übermitteln ihre selbständig erstellten Listen an Drittstaaten und ersuchen diese, gemäss der UN-Resolution 1373 Massnahmen zu ergreifen.
Umgesetzt werden diese Listen von Staaten und Nicht-UNO-Organisationen in der Schweiz auf zwei Arten, weshalb zwei Typen von Listen unterschieden werden.
Listen- Typ 1:
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu Usama bin Laden, der Al Kaïda oder den Taliban aufweisen sollen. Diese werden zumeist auch parallel dem Al-Kaïda / Taliban Sanktionskomitee der UNO unterbreitet. Dadurch entsteht ein begründeter Verdacht im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, GwG, dass darin Genannte sowie deren Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Daher ist betreffend Vermögenswerte der auf dem Listen-Typ 1 Genannten eine umgehende Prüfung der wirtschaftlichen Hintergründe vorzunehmen, zwingend verbunden mit einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS sowie einer Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 10 GwG.
Listen-Typ 1 bis 31.12.2008
Listen- Typ 2:
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen, welche möglicherweise Verbindungen zu terroristischen Kreisen ausserhalb des Al Kaïda- und Taliban-Netzwerkes aufweisen. Ein Finanzintermediär hat, im Falle von Kundenbeziehungen mit auf dieser Liste Genannten oder bei wirtschaftlicher Berechtigung an Vermögen von auf dieser Liste Geführten, bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Hintergrundes und der Geschäftsbeziehung eine erhöhte Sorgfalt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG anzuwenden und allenfalls, im Falle eines resultierenden begründeten Verdachtes, eine Meldung an die MROS im Sinne von Art. 9 GwG zu machen, wiederum verbunden mit einer Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 10 GwG.
Listen-Typ 2 bis 31.12.2008