Die auf dem Embargogesetz basierende
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban setzt die vom Sicherheitsrat der UNO in verschiedenen Resolutionen seit dem Jahr 1999 beschlossenen Massnahmen um. Die von den Massnahmen betroffenen Personen und Gruppierungen sind im Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt, welcher sich auf die gemäss UNO-Resolution 1267 gefassten Entscheide des Al-Kaïda / Taliban Sanktionskomitees der UNO stützt. Diese Verordnung sieht nebst anderen Sanktionen ebenfalls eine obligatorische Meldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft
SECO, und eine Sperrung der finanziellen, in der Schweiz transferierten oder gelagerten Vermögenswerte der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen vor.
Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Diese Verordnungen zu Sanktionen oder UNO-Listen werden vom Bundesrat erlassen und vom SECO umgesetzt. Die FINMA orientiert die betroffenen Finanzintermediäre bei Finanzsanktionen über den News Service (Abonnement "Internationale Sanktionen") betreffend Neuerungen. Melden Sie sich
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SECO - Sanktionen betreffend "Al Kaïda"
FINMA-Meldungen zu Sanktionen (Al Kaïda/Taliban)