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Massnahmen

In jedem eingreifenden Verwaltungsverfahren verhängt die FINMA diejenige Massnahme, die ihr im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips am geeignetsten erscheint, das Aufsichtsrecht durchzusetzen. Das Massnahmenspektrum reicht von der Rüge (Feststellungsverfügung, Art. 32 FINMAG), über spezifische Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG), zur Kompetenz, gegen natürliche Personen ein Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) oder ein Tätigkeitsverbot als Händler zu verhängen (Art. 35a BEHG), bis zum Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG). Je nach den Finanzmarktgesetzen führt sodann ein Bewilligungsentzug zur Liquidation (z. B. Art. 23quinquies BankG) und  bei Überschuldung zur Konkurseröffnung (z. B. Art. 37 FINMAG i.Vm. Art. 25ff. BankG). Weiter kann die FINMA die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne oder vermiedener Verluste (Art. 35 FINMAG) sowie die Veröffentlichung einer rechtskräftigen aufsichtsrechtlichen Verfügung anordnen (Art. 34 FINMAG).

Ist Gefahr in Verzug, erlässt die FINMA die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen (Art. 31 FINMAG, Art. 25ff. BankG). Insbesondere kann sie dazu Untersuchungsbeauftragte einsetzen (Art. 37 FINMAG).