Die FINMA unterscheidet zwischen den folgenden Typen von eingreifenden Verwaltungsverfahren im Bereich des Finanzmarktenforcement:
- Institutsaufsicht: Verwaltungsverfahren gegen bewilligte Institute bzw. Unternehmen (z. B. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vertriebsträger, Versicherungsunternehmen sowie Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz und zugelassene Prüfgesellschaften).
- Unterstellungen: Verfahren gegen Unternehmen und Personen, die einer gewerbsmässigen Tätigkeit nachgehen, für die sie einer Bewilligung, Genehmigung oder Registrierung oder Zulassung der FINMA bedürften.
- Insolvenzen: Durchführung von Konkursverfahren inkl. Verfahren zur Sanierung von angeschlagenen Instituten in Anwendung des Banken- und Börsengesetzes.
- Marktaufsicht: Verfahren zur Abklärung, ob Marktteilnehmer gegen die Marktverhaltensregeln der FINMA verstossen haben.
- Offenlegungsfragen: Verfahren zur Abklärung, ob Investoren gegen börsenrechtliche Offenlegungsvorschriften und Meldepflichten verstossen haben
- Produktaufsicht: Verfahren gegen bewilligte Fondsprodukte.
- Watchliste und Gewährsbrief: Bei Anständen rund um einen Eintrag in die Watchliste und um den Gewährsbrief führt die FINMA die notwendigen Verfahren.
Die Enforcementtätigkeit der FINMA richtet sich primär gegen beaufsichtigte Unternehmen sowie solche, die ohne über die notwendige Bewilligung oder Genehmigung zu verfügen, einer Tätigkeit nachgehen, die den Bewilligungsträgern vorbehalten ist. Allerdings kann sich – bei Verdacht auf schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht – ein eingreifendes Verwaltungsverfahren der FINMA auch oder ausschliesslich gegen natürliche Personen richten: etwa gegen Organe von beaufsichtigten Unternehmen, deren Eigner oder auch deren Angestellte. Zudem kann die FINMA eingreifende Verwaltungsverfahren gegen von der FINMA nicht überwachte Personen führen bei Verdacht, dass sie als Investoren in eine Publikumsgesellschaft einer börsengesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind.