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Verfahrenstypen

Enforcement in der Institutsaufsicht
Untersuchungsgegenstand bei eingreifenden Verwaltungsverfahren gegen bewilligte (bzw. anerkannte, registrierte oder zugelassenen) Institute bzw. Unternehmen ist typischerweise die Frage, ob Bewilligungsvoraussetzungen, organisatorische Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder andere Rechtsnormen in einer Art und Weise verletzt wurden, die ein Eingreifen der FINMA erfordern. Weiter kann Verfahrensthema die individuelle Verantwortung von Organen, Eignern und Angestellten von beaufsichtigten Unternehmen sein.

Unterstellungen
Die FINMA hat die Aufgabe, gegen Unternehmen oder Personen, die ohne entsprechende Bewilligung eine in den Finanzmarktgesetzen umschriebene bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, Massnahmen zu ergreifen. In solchen Fällen kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären (Untersuchungsbeauftragter). Gestützt auf eigene Abklärungen oder Abklärungen von Untersuchungsbeauftragten trifft die FINMA wo nötig und möglich Massnahmen, welche bis hin zur Liquidation betroffener Unternehmungen führen können. In Fällen wo die FINMA ihre Abklärungen nicht durchführen und notwendige Massnahmen nicht anordnen oder nicht durchsetzen kann, beispielsweise weil eine Gesellschaft ihre Aktivitäten vom Ausland ausführt oder weil die betroffenen Personen nicht auffindbar sind, können die betroffenen Gesellschaften und Personen auf einer Negativliste der FINMA publiziert werden.

Aufsichtsenforcement durch Beauftragte
Die FINMA ist zuständig für die Umsetzung der Finanzmarktgesetze und die dazugehörenden Ausführungserlasse. Dazu trifft die FINMA die notwendigen Verfügungen. Im Rahmen der Durchsetzung des Aufsichtsrechts kann die FINMA Beauftragte im Mandatsverhältnis einsetzen. Inhaltlich geht es etwa um den Einsatz als Untersuchungsbeauftragter im Sinn von Artikel 36 FINMAG oder um die Übernahme einer Funktion als Liquidator oder Konkursliquidator eines beaufsichtigten Unternehmens.

Um in einem konkreten Fall rasch einen geeigneten Auftragnehmer auswählen zu können, unterhält die FINMA eine regelmässig aktualisierte Liste von rund 50 Kandidaten (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder andere Personen mit Erfahrungen im Finanzmarkt-, Insolvenz- und Liquidationsrecht).

Die FINMA lädt alle Personen und Gesellschaften, die für eine Tätigkeit als Beauftragte der FINMA qualifiziert sind, dauernd ein, sich für die Übernahme eines Mandats als Beauftragte/Beauftragter der FINMA zu bewerben. Die Beurteilung der eingereichten Unterlagen erfolgt ein- bis zweimal jährlich.

Einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen zu diesem Aufsichtsinstrument gibt der am 20. März 2008 veröffentlichte EBK-Beauftragtenbericht.

Insolvenzverfahren
Die FINMA ist sowohl für die Eröffnung als auch die Durchführung von Sanierungs- und Konkursverfahren natürlicher und juristischer Personen zuständig, die eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausüben oder als Effektenhändler tätig sind. Sie hat zudem ein vom ordentlichen Konkursrichter zwingend zu berücksichtigendes Mitwirkungsrecht bei Insolvenzverfahren von Versicherungen. Ist die FINMA für die Eröffnung des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens zuständig, erfüllt sie dabei nicht nur Aufgaben als Konkursrichterin und Aufsichtsbehörde über die von ihr eingesetzten Konkursliquidatoren, Gläubigerausschüsse und Sanierungsbeauftragten, sondern übernimmt in verschiedenen Bereichen auch Aufgaben einer Insolvenzverwaltung. Dabei profitieren Einleger bei Banken und Effektenhändlern wie die Versicherten bei einer Insolvenz einer Versicherung von besonderen Schutzbestimmungen (siehe auch: Einlegerschutz und gebundenes Vermögen).

Wie bei den in den Zuständigkeitsbereich der FINMA fallenden Konkursverfahren handelt es sich auch beim Sanierungsverfahren bei Banken und Effektenhändlern um ein eigenständiges, auf die spezifischen Bedürfnisse des Finanzsektors ausgerichtetes Verfahren. Eine Sanierung zielt darauf ab, dass ein notleidendes Finanzinstitut seine bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen kann oder die Weiterführung von einzelnen Dienstleistungen sichergestellt ist. Ausgeschlossen ist ein Sanierungsverfahren hingegen, wenn eine Bewilligung bereits entzogen wurde oder wenn bei einer unbewilligten Tätigkeit eine Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden kann.

Watchliste und Gewährsbrief
Nicht jeder Missstand, der der FINMA zu Ohren kommt, wird bis ins letzte Detail abgeklärt. Primärer Auftrag der FINMA ist es, dafür zu sorgen, dass, wo notwendig, der ordnungsgemässe Zustand wieder hergestellt wird. Entsprechend klärt die FINMA die individuelle Verantwortlichkeit von Personen  für einen aufsichtsrechtlichen Missstand nur dann mittels eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens ab, wenn dazu eine unmittelbare Veranlassung besteht. Besteht kein solcher unmittelbarer Anlass, sammelt die FINMA die bei ihr eingehenden Hinweise auf mögliches Fehlverhalten, ohne ihnen nachzugehen und die Sache gegebenenfalls in einem eingreifenden Verwaltungsverfahren zu klären. Bei dieser Datensammlung handelt es sich um eine Watchliste. Sie enthält Angaben über Personen, die im Finanzbereich tätig sind  oder gewesen sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine leitende Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten übernehmen könnten. Wo sie dies für angezeigt erachtet, stellt die FINMA solchen Personen den sogenannten „Gewährsbrief“ zu. Nähere Antworten auf den Gewährsbrief finden sie einer Zusammenstellung häufig gestellter Fragen.