Offenlegung von Beteiligungen und öffentliche Übernahmeangebote bei börsenkotierten Gesellschaften: Dabei geht es nicht um den Erhalt der Liquidität und der Solvenz eines einzelnen Instituts; im Vordergrund stehen die Transparenz von Besitzverhältnissen börsenkotierter Unternehmen und des Marktgeschehens sowie die Gleichbehandlung von Aktionären und insbesondere der Schutz von Minderheitsaktionären.
Die FINMA erlässt bzw. genehmigt die entsprechenden
Verordnungsbestimmungen und ist Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und – zusammen mit der vom Gesetzgeber per 1. Januar 1998 geschaffenen Behörde, der Kommission für öffentliche Kaufangebote (
Übernahmekommission) – der öffentlichen Übernahmeangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.
In Bezug auf die Offenlegung von Beteiligungen nehmen die Offenlegungsstellen der Börsen die direkte Überwachung der Meldungs- und Veröffentlichungspflicht wahr und erlassen die notwendigen Empfehlungen bei Gesuchen um Vorabentscheide sowie um Ausnahmen und Erleichterungen. Weiter überwachen die Offenlegungsstellen der Börsen im Auftrag der FINMA die Einhaltung dieser Pflichten und zeigen der FINMA vermutete Regelverstösse an. Die FINMA führt die im Offenlegungswesen erforderlichen Untersuchungen und Verfahren, erlässt Verfügungen und erstattet gegebenenfalls beim EFD Strafanzeige. Weiter kann die FINMA beim zuständigen Zivilrichter Klage auf Suspendierung des Stimmrechts erheben.
Die Übernahmekommission überprüft ihrerseits die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Verfügungen, die mittels Beschwerde zur Überprüfung an die FINMA weitergezogen werden können. Die FINMA erlässt sodann ihrerseits als Zweitinstanz die notwendigen Verfügungen.