(Letzte Änderung vom 1. Oktober 2009)
1. Was unternimmt die FINMA gegen Institute, die ohne Bewilligung tätig sind?
Besteht Grund zur Annahme, ein Unternehmen würde eine nach den Finanzmarktgesetzen unerlaubte Tätigkeit ausüben, ergreift die FINMA die notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt abzuklären und die Gläubiger und Anleger zu schützen. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die betroffenen Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet.
Steht fest, dass eine Gesellschaft ohne Bewilligung der FINMA eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.
Kommen weder eine nachträgliche Bewilligung noch eine Umwandlung der Tätigkeit in Frage, muss die Liquidation der Gesellschaft vorgenommen werden. Wenn die FINMA eine Gesellschaft auflöst, bezeichnet sie den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Ist die Gesellschaft überschuldet oder illiquid, erfolgt die Liquidation im Rahmen des von der FINMA anzuordnenden Konkursverfahrens.
Im Bereich der Produktaufsicht kann die FINMA bei kollektiven Kapitalanlagen gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden, die Auflösung verfügen. Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
2. Wo finde ich weitere Informationen?
Die FINMA führt eine Liste der Beaufsichtigten.
3. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00