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Umfang der Aufsicht

(Letzte Änderung vom 1. Oktober 2009)

1. Welche Institute werden von der FINMA beaufsichtigt?

Die FINMA überwacht nur Institute, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben und die entsprechende Bewilligung erhalten haben.

Die Bewilligungsträger werden je nach Schutzniveau mit unterschiedlicher Kontrollintensität überwacht. Auf höchster Stufe stehen die Banken und Versicherungen, gefolgt von den Effektenhändlern, Fondsleitungen und Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen.

Neben diesen u.a. im Interesse des Gläubiger-, Anleger- und Versichertenschutzes Beaufsichtigten sind auch andere Finanzdienstleister teilweise der Finanzmarktaufsicht unterstellt, allerdings nur im reduzierten Umfang der Geldwäschereibekämpfung. In diese Kategorie fallen vor allem die unabhängigen Vermögensverwalter, die nicht selbst oder bei Dritten Konten oder Depots für ihre Kunden unterhalten, sondern kraft einer Vollmacht im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden über deren bei einer Bank oder einem Effektenhändler deponierten Vermögenswerte verfügen. Umgekehrt werden solche Vermögensverwalter, die für ihre Kunden Abwicklungskonten führen und Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Effekten in eigenem Namen, aber auf Rechnung ihrer Kunden erteilen, als Effektenhändler beaufsichtigt. Nur bewilligt, aber nicht laufend beaufsichtigt werden die Vertriebsträger nach KAG.

Eine aktuelle Übersicht über sämtliche bewilligten und registrierten Beaufsichtigten befindet sich auf der Internet-Seite der FINMA.

2. Was geschieht mit unbewilligten Instituten?

Gegenüber Gesellschaften und Personen, die ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, trifft die FINMA im Einzelfall angemessene Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mögliche Massnahmen können bis zur Liquidation führen.

Die FINMA veröffentlicht eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die möglicherweise eine unbewilligte Tätigkeit ausüben. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwingend, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal erfolgt. Hingegen sollen Anleger und weitere Marktteilnehmer darauf aufmerksam gemacht werden, dass die aufgeführten Unternehmungen über keine Bewilligung der FINMA verfügen.

3. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00