(Letzte Änderung vom 1. April 2009)
A. VERTRAG
1. Muss ich die Zusatzversicherungen beim gleichen Versicherer abschliessen wie die Grundversicherung?
Nein. Es handelt sich um verschiedene Versicherungsverträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.
2. Welche Vor- bzw. Nachteile bestehen, wenn Grund- und Zusatzversicherung bei zwei verschiedenen Versicherern laufen?
Nachteilig ist, dass sich die Versicherten jeweils fragen müssen, welcher Versicherer die Rechnung bezahlt. Ein finanzieller Vorteil kann die Freiheit sein, die Grundversicherung auf einen günstigeren Versicherer zu übertragen.
3. Gibt es Vorschriften über die Vertragsdauer?
Nein; die Vertragsdauer wird zwischen dem Versicherer und dem Kunden vereinbart. Üblich sind Vertragsdauern zwischen einem und fünf Jahren. Der Vertrag verlängert sich automatisch, solange ihn der Versicherte nicht fristgerecht kündigt.
4. Gibt es Leistungsvorschriften oder ist der Versicherer frei in der Produktegestaltung?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) macht hinsichtlich der Krankenversicherung keine Leistungsvorschriften. Die Krankenkassen sind daher grundsätzlich frei in der Produktegestaltung. Bei der Erarbeitung der Produkte sind jedoch die absolut und die relativ zwingenden Bestimmungen des VVG (vgl. Art. 97 und 98) zu beachten.
5. Sind zeitlich unbeschränkte Vorbehalte in Bezug auf bestehende Krankheiten möglich?
Ja; sie müssen jedoch aus den Vertragsdokumenten klar hervorgehen.
6. Ist es möglich, verschiedene Generationen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nebeneinander bestehen zu lassen?
Ja. Es wird jedoch auf das Recht des Versicherungsnehmers nach Art. 35 VVG hingewiesen, den Vertrag auf sein Verlangen zu den neuen Bedingungen fortführen zu dürfen.
B. PRÄMIEN
7. Veröffentlicht die FINMA die Prämien der Zusatzversicherungen?
Nein, aus zweierlei Gründen:
Es existieren rund 1000 Produkte mit unterschiedlichen Leistungen auf dem Markt. Prämienangaben ohne Informationen über die Leistungen wären nur beschränkt aussagefähig. Kommt hinzu, dass es dem Zusatzversicherer frei steht, ob er mit einem Interessenten einen Vertrag abschliessen will oder nicht; Annahmezwang herrscht nur in der Grundversicherung. Eine Prämientabelle könnte daher nur eine beschränkte Entscheidungshilfe für die Wahl eines Versicherers sein.
8. Wenn die Prämien in Grund- und Zusatzversicherung weiter ansteigen, kann ich sie mir nicht mehr leisten. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Prämien zu reduzieren?
Eine Erhöhung der Franchise (jährlicher Kostenanteil, der vom Versicherten selbst übernommen wird) senkt die Prämien in Grund- und Zusatzversicherung. Ins Auge zu fassen sind auch Leistungsreduktionen, zum Beispiel ein Wechsel von der Privat- in die Halbprivatversicherung oder von der halbprivaten in die allgemeine Abteilung "ganze Schweiz". Da die Zusatzversicherungen nicht obligatorisch sind, dürfen sie auch ersatzlos gekündigt werden.
9. Darf der Zusatzversicherer die Prämien erhöhen, wenn ich die Grundversicherung bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Gewisse Zusatzversicherer gewähren Rabatte in der Zusatzversicherung nur, solange auch die Grundversicherung bei ihnen besteht. Auch die Erhebung von Administrativgebühren oder Mindestprämien ist möglich, wenn die Grundversicherung wegfällt. Eine vorgängige Anfrage beim Zusatzversicherer schafft Klarheit.
10. Sind Prämienanpassungen während laufendem Vertrag möglich?
Ja, sofern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) diese Möglichkeit vorsehen, was meist der Fall ist. Solche Prämienanpassungsklauseln werden von der FINMA aus Solvenzerhaltungsgründen zugelassen. Die Prämienanpassungsklausel sieht vor, dass die Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Inkrafttreten (25–30 Tage) über die Prämienänderung informiert werden müssen. Sind sie mit der Prämienänderung nicht einverstanden, steht ihnen ein Kündigungsrecht zu; es gilt die jeweilige Regelung in den Versicherungsbedingungen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen. Jede Tarifänderung muss der FINMA vor Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt werden.
C. VERTRAGSÄNDERUNGEN
11. Darf mir mein Versicherer die Zusatzversicherung kündigen, wenn ich die obligatorische Grundversicherung bei ihm kündige und sie bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Nein. Eine Kündigung der Zusatzversicherung aus diesem Grund ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
12. Darf der Versicherer im Schadenfall kündigen?
Praktisch alle Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf diese Möglichkeit, obwohl das VVG beiden Vertragsparteien das Kündigungsrecht gewährt. Verbindlich ist, was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dazu festgelegt wird. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall das Kündigungsrecht im Schadenfall, und zwar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung.
13. Mein Versicherer bietet mir anstelle meiner bisherigen Versicherung ein moderneres Produkt an. Muss ich es annehmen?
Für den Abschluss eines neuen Produktes bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers. Wenn er diese Zustimmung nicht gibt, muss der Versicherer den Vertrag mit den bisherigen Bedingungen weiterführen.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, wo die Versicherer ihre bestehenden Produkte revidieren, indem sie die Versicherungsbedingungen ändern. Sie können den bisherigen Versicherten anbieten, ihre bisherige Versicherung zu den neuen Bedingungen weiterzuführen. Sofern die neuen Bedingungen für die Versicherten nicht nachteilig sind, gilt die Versicherung als akzeptiert, ausser der Versicherungsnehmer erklärte ausdrücklich seine Ablehnung. Bei neuen Produkten, oder wenn ein revidiertes Produkt Verschlechterungen enthält, braucht es für einen gültigen Abschluss jedoch stets die Zustimmung des Versicherungsnehmers.
14. Darf ein Versicherer den Umfang der versicherten Leistungen ändern?
Grundsätzlich nein, da Vertragsänderungen im Bereich des privaten Versicherungswesens der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner bedürfen. Der Versicherer kann jedoch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln, dass Details der Leistungen (anerkannte Therapeuten, anerkannte Methoden etc.) in einer separaten Liste festgehalten werden. Er kann diese einseitig ändern, insbesondere um sich Änderungen im Kreis der Leistungserbringer sowie neuen medizinische Entwicklungen anzupassen; dadurch entsteht für den Versicherten kein Kündigungsrecht. Ferner sind Klauseln zulässig, die notwendige Anpassungen der AVB im Zusammenhang mit der medizinischen Entwicklung vorsehen, insbesondere wenn der gesetzliche Leistungskatalog der Grundversicherung geändert wird. Wie bei den Prämienanpassungen hat der Versicherte in diesem Fall ein Kündigungsrecht. Diese Ausnahmen ermöglichen die laufende, einfache Anpassung an die medizinischen Entwicklungen. Zusätzlich kann der Versicherer dadurch Einfluss auf die Leistungserbringer nehmen, um z.B. die Qualität der Dienstleistungen zu sichern oder gegen überhöhte Honorarforderungen vorzugehen. Grundsätzlich muss aber die Höhe der Prämien stets durch den Umfang der versicherten Leistungen gerechtfertigt sein, und die Anpassungen dürfen nicht dazu benutzt werden, um die Tarifierung zu beeinflussen.
D. WEITERE INFORMATIONEN
15. Wo erhalte ich weitere Informationen / Beratung?
Für Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten mit den Krankenkassen sowie den Zusatzversicherungen kann sich der Versicherte an den Ombudsman der Krankenversicherung wenden:
Ombudsman der Krankenversicherung
Morgartenstr. 9
6003 Luzern
Tel. +41 (0)41 226 10 10
Fax +41 (0)41 226 10 13
info@ombudsman-kv.ch
16. An wen kann ich mich innerhalb der FINMA bei zusätzlichen Fragen wenden?
questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00