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Einlagensicherung bei Banken

(Letzte Änderung vom 1. Oktober 2009)

1. Welchen Schutz haben Kunden in Bezug auf ihr Kontoguthaben, wenn eine in der Schweiz domizilierte Bank oder ein in der Schweiz domizilierter Effektenhändler zahlungsunfähig wird?

Im Konkurs einer Bank oder eines Effektenhändlers werden die Einlagen bis zur Höhe von maximal CHF 100'000 pro Kunde privilegiert behandelt. Dieses Privileg gilt für sämtliche Einlagen, insbesondere auch für Einlagen, die Kunden bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank oder des Effektenhändlers getätigt haben.

Soweit die Bank oder der Effektenhändler über hinreichend liquide Mittel verfügt, werden die privilegierten Einlagen bei in- und ausländischen Geschäftsstellen bis zum Maximalbetrag von CHF 100'000 unter Ausschluss der Verrechnung sofort und ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens befriedigt.

Lediglich soweit die privilegierten Einlagen nicht sofort ausbezahlt werden können, kommt für die privilegierten Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen ergänzend die Einlagensicherung zum Tragen. Diese garantiert im Sinne einer Bevorschussung die Auszahlung der durch sie gesicherten Einlagen innert drei Monaten. Soweit die Einlagensicherung Zahlungen leistet, gehen die privilegierten Forderungen der Einleger auf sie über.

Einlagen bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen sind gesondert und zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100'000 privilegiert. Sie werden hingegen nicht zusätzlich von der Einlagensicherung erfasst und es erfolgt auch keine sofortige Auszahlung ausserhalb des Kollokationsverfahrens.

Können die privilegierten Einlagen auch durch die Einlagensicherung nicht vollständig ausbezahlt werden, erfolgt deren Befriedigung über die Dividendenauszahlung im Rahmen des Konkursverfahrens. Die vollständige Auszahlung der privilegierten Einlagen spätestens im Konkursverfahren wird durch die Unterlegung der privilegierten Einlagen durch in der Schweiz liegende Aktiven abgesichert.

2. Was passiert mit meinen Depotwerten, wenn eine in der Schweiz domizilierte Bank oder ein in der Schweiz domizilierter Effektenhändler zahlungsunfähig wird?

Im Gegensatz zu Einlagen stehen Depotwerte (wie Aktien, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und andere Wertpapiere) im Eigentum des Kunden und werden im Konkurs einer Bank oder eines Effektenhändlers ausserhalb des Konkursverfahrens sofort und vollständig abgesondert und den Kunden herausgegeben. Sie fallen somit gar nicht erst in die Konkursmasse. Von dieser Regelung sind sämtliche Depotwerte, aber auch physisch bei der Bank vorhandene Edelmetalle, die im Eigentum des Kunden stehen, betroffen.

3. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00