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Auskünfte

(Letzte Änderung vom 1. Oktober 2009)

1. Welche Informationen kann ich von der FINMA erhalten?

Die FINMA gibt jederzeit Auskunft darüber, ob sie einer Unternehmung eine Bewilligung erteilt hat und um was für eine Bewilligung es sich handelt. Die FINMA informiert zudem über das Vorliegen von Konkursen und Liquidationen, die Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten sowie einzelne unbewilligte Institute. Sie kann auch Endverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt.

Die FINMA gibt hingegen keine Auskünfte über laufende Verfahren gegen unterstellte oder ohne Bewilligung tätige Unternehmen. Sie erteilt auch keine Auskunft über die finanzielle Lage der unterstellten Unternehmen. Grundsätzlich erfüllen alle Unternehmen, die bewilligt und von der FINMA beaufsichtigt werden, die an ihre Tätigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen. Ist dies nicht mehr der Fall, ergreift die FINMA die notwendigen Massnahmen.

Wird der FINMA ein Missstand angezeigt, so hat der Anzeiger keine Parteistellung und damit kein Recht auf Akteneinsicht. Aus demselben Grund kann der Anzeiger auch nicht über das Vorgehen der FINMA informiert werden.

2. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

questions@finma.ch oder Tel. +41 31 327 91 00