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Verantwortlicher Aktuar bei Versicherern

(Letzte Änderung vom 1. April 2009)

A. BESTELLUNG

1. Muss jede Gruppe oder jedes Konglomerat einen VA bestellen?

Für jedes Versicherungsunternehmen, welches der Aufsicht der FINMA unterstellt ist, muss ein VA bestellt werden (Art. 23 VAG). Für Gruppen und Konglomerate besteht jedoch keine solche gesetzliche Pflicht.

2. Muss der VA Schweizer Bürger und / oder in der Schweiz wohnhaft sein?

Es gibt keine Anforderungen an die Nationalität oder den Wohnsitz des VA.

3. Muss der VA eine schweizerische Landessprache sprechen?

Nein. Er muss jedoch die regulatorischen Anforderungen verstehen.

B. STELLUNG DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS, INTERESSENKONFLIKTE

4. Kann auch eine juristische Person als VA bezeichnet werden?

Nein. Der VA ist zwingend eine natürliche Person.

5. Muss der VA ein Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens sein?

Nein. Zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem VA kann auch ein Mandatsvertrag abgeschlossen werden. Besteht ein Vertrag mit einem Beratungsunternehmen, bei dem der VA angestellt ist, wird die natürliche Person als VA bezeichnet und sie hat auch die Standeserklärung zu unterschreiben.

6. Wie sind die Verantwortlichkeiten zwischen dem VA und der Geschäftsleitung geregelt?

Der VA muss Unzulänglichkeiten in den Gebieten, für die er verantwortlich ist, der Geschäftsleitung melden und allfällige Massnahmen vorschlagen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Geschäftsleitung zu entscheiden, ob sie Massnahmen ergreift.

7. Kann der VA Mitglied der Leitungsorgane sein?

Der VA kann dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung angehören. Die FINMA kann jedoch im Einzelfall bei einem Interessenkonflikt die Bestellung dieses VA verbieten oder an Bedingungen knüpfen.

Interessenkonflikte können dadurch entstehen, dass der VA Unzulänglichkeiten in den Gebieten, für die er verantwortlich ist, der Geschäftsleitung melden und allfällige Massnahmen vorschlagen muss.

8. Kann sich der VA bei Problemen direkt an den Verwaltungsrat wenden?

Der VA soll angesichts der Bedeutung seiner Aufgabe bei Bedarf ohne Gegenwart von Mitgliedern des Managements direkten Zugang zum Verwaltungsrat bzw. zu den Ausschüssen haben. Dies empfiehlt die IAIS in ihren Insurance Core Principles on Corporate Governance (ICP 9) vom 19. Januar 2004: When a “responsible actuary” is part of the supervisory process, the actuary has direct access to the board of directors or a committee of the board.

9. Kann der VA einer Captive-Gesellschaft ein Mitarbeiter der Muttergesellschaft sein?

Falls die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht, darf er das nicht.

10. Kann der VA Mitglied der internen Kontrollstelle sein?

Nein. Die Gefahr eines Interessenskonfliktes ist zu gross.

11. Kann der verantwortliche Aktuar die Funktion der internen Revision ausüben?

Nein, die Wahrnehmung der Funktion als Leiter der Internen Revision ist mit jener des VA unvereinbar. Die Gefahr eines Interessenskonfliktes ist zu gross.

12. Kann der VA die Funktion des leitenden Prüfers oder der leitenden Prüferin  für Versicherungsunternehmen ausüben?

Die Funktion des VA ist mit dem Mandat als leitender Prüfer oder leitende Prüferin desselben Versicherungsunternehmens unvereinbar. Das gleiche gilt für die Funktion des leitenden Prüfers oder der leitenden Prüferin der Gruppe bzw. des Konglomerats und die Funktion des VA eines Versicherungsunternehmens in dieser Gruppe bzw. diesem Konglomerat.

13. Kann der VA ein Mitarbeiter der Prüfgesellschaft des Versicherungsunternehmens sein?

Bei einer solchen Konstellation ist die Gefahr von Interessenskonflikten gross. Die FINMA wird deshalb im Rahmen der entsprechenden Geschäftsplanänderung eine vertiefte Prüfung vornehmen. Das begründete Gesuch ist der FINMA unter Darlegung der konkret geplanten Organisation und der Trennungsmassnahmen zu unterbreiten, welche die Genehmigung im Einzelfall an Bedingungen knüpfen kann.

14. In welchem Verhältnis stehen der Bericht des VA und der Bericht der Prüfgesellschaft?

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem VA und der externen Prüfgesellschaft äussert sich die FINMA grundsätzlich nicht. Die verantwortlichen Personen regeln ihre Kommunikation und ihre Zusammenarbeit selbst.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, dass sich die Prüfgesellschaft auf den Bericht des VA stützt, wobei sie sich aber ihr eigenes Urteil bilden muss. Sie würde ihrer Funktion nicht gerecht, wenn sich die Prüfgesellschaft auf eine Wiederholung der Feststellungen des VA beschränken würde.

15. Kann der VA im Risikomanagement tätig sein?

Weder das VAG noch die AVO sprechen sich darüber aus. Bei der Übertragung von Aufgaben des Risikomanagement auf den VA ist darauf zu achten, dass keine Interessenskonflikte entstehen.

16. Inwiefern darf oder muss der VA als "pricing actuary" tätig sein?

Für die kommerziellen Prämien trägt der VA grundsätzlich keine Verantwortung.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AVO-FINMA ist der VA allerdings für die Führung des technischen Teils des Geschäftsplans verantwortlich, was die Tarife in der beruflichen Vorsorge und in der Krankenzusatzversicherung einschliesst. Die Bestimmung, wonach der VA entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen, gilt folgerichtig für diese erwähnten genehmigungspflichtigen Tarife.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der VA die Prämien bestimmt. Die Prämienbestimmung bleibt in der Kompetenz der Geschäftsleitung. Hingegen muss der VA sicherstellen, dass die Prämienermittlung gestützt auf sachgemässe Grundlagen erfolgt. Somit muss der VA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens miteinbezogen werden. Dies kann im Rahmen des Aktuarsberichtes erfolgen.

Der frühe Einbezug des VA erlaubt ihm, die Bedingungen für die Bildung und die Verwendung der Rückstellungen und den Tarif ganzheitlich zu betrachten, was das Risiko einer Untertarifierung und -reservierung vermindert.

Für die nicht genehmigungspflichtigen Tarife darf der VA nicht als "pricing actuary" tätig sein, falls die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht. Nimmt er die Funktion des "pricing actuary" ein, ist generell darauf zu achten, dass Strukturen und Prozesse bestehen, welche seine unabhängige Beurteilung sichern.

C. AUFGABEN, AKTUARSBERICHT

17. Ist der VA nur für den Sollbetrag des gebundenen Vermögens zuständig?

Der VA ist dafür verantwortlich, dass das ganze gebundene Vermögen (Aktiv- und Passivseite) den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 24 VAG), wobei er hierfür bei den zuständigen internen Stellen die notwendigen Zusicherungen einholen kann.

18. Ist der VA auch verantwortlich für das Geschäft der Niederlassungen des Versicherungsunternehmens?

Ja.

19. Der Inhalt des Aktuarsberichts ist in Art. 3 AVO-FINMA umschrieben. Wird die Aufsichtsbehörde die Struktur des Berichtes genauer festlegen?

Nein. Der genaue Inhalt des Berichtes hängt von der Situation des Unternehmens ab. Der Aktuar stützt sich bei der Verfassung des Berichtes auf seine fachlichen Kenntnisse und auf seine berufliche Erfahrung ab. Diesbezüglich erhält er Unterstützung von der SAV, welche in ihren fachlichen Stellungnahmen Richtlinien zum Aktuarsbericht in der Lebens- und in der Schadenversicherung erlassen hat.

20. Geht der Aktuarsbericht an die Aufsichtsbehörde?

Nein, an die Geschäftsleitung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch jederzeit das Recht, den Aktuarsbericht einzusehen.

21. Muss der Aktuarsbericht in einer der Amtssprachen verfasst sein?

Nein, der Aktuarsbericht richtet sich an die Geschäftsleitung und muss von dieser verstanden werden. Die FINMA behält sich allerdings vor, eine Übersetzung des Aktuarsberichts in eine Landessprache zu verlangen, sofern dieser in einem Verwaltungsverfahren eine Rolle spielen sollte.

22. Welche Verantwortung trägt der VA bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne?

Gemäss Art. 24 VAG trägt der VA die Verantwortung dafür, dass die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird. Dies bezieht sich sowohl auf die Solvabilität I wie auch auf den SST (vgl. Art. 9 VAG). Für den SST ist der VA nur insoweit verantwortlich, als dies von seiner Ausbildung und Erfahrung sowie von der Grösse und Risikostruktur des Versicherungsunternehmens her möglich ist. Er ist also nur für jene Bereiche des SST verantwortlich, die er von seiner Ausbildung und Erfahrung her effektiv beherrscht und die er unter Berücksichtigung der Grösse und der Risikostruktur des Versicherungsunternehmens auch tatsächlich überblicken kann.

Dies entbindet das Versicherungsunternehmen nicht davon, die Verantwortung für die vom VA nicht abgedeckten Bereiche des SST zu übernehmen. Mithin tragen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung eine Organisations- und Führungsverantwortung dafür, dass geeignetes Personal eingesetzt wird, welches für die vom VA nicht abgedeckten Bereiche des SST die Fachverantwortung übernimmt (Art. 22 VAG sowie Art. 14 VAG in Verbindung mit Art. 12 und 14 AVO).

Der VA ist zudem verantwortlich für die korrekte Berechnung der risikobasierten Solvabilität gemäss FINMA-Rundschreiben 08/33 Kapitalbedarf Rückversicherungscaptives (vormals BPV-RL 17/2006 Risikobasierter Kapitalbedarf vom 21. Dezember 2006), welche sich an alle Rückversicherungscaptives richtet, die nach Art. 2 Abs.1 AVO von der Durchführung des SST befreit sind.

23. Welche Verantwortung trägt der VA bei der Führung des technischen Teils des Geschäftsplans?

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AVO-FINMA ist der VA für die Führung des technischen Teils des Geschäftsplans verantwortlich. Dies umfasst die finanzielle Ausstattung und die Rückstellungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG), den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan (Bst. n), die Planbilanzen und -erfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre (Bst. p) und die genehmigungspflichtigen Tarife (Bst. r).

Der VA prüft die Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen unter Berücksichtigung des Rückversicherungs- bzw. Retrozessionsplans. Er stellt sicher, dass die Angaben über die Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäss Art. 9 Abs. 2 VAG korrekt sind. Er sorgt dafür, dass für die eingesetzten Rückstellungsmethoden eine sachgerechte Beschreibung im Geschäftsplan stattfindet und dass eine laufende Aktualisierung der genehmigungspflichtigen Tarife im Geschäftsplan erfolgt.

Bei der Erstellung der Planbilanzen und -erfolgsrechnungen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. p VAG ist der VA für die versicherungstechnisch relevanten Aspekte einzubeziehen.

Siehe auch Fragen zu den technischen Grundlagen, dem "Pricing" und der Solvabilitätsspanne.

24. Wie ist die Verantwortung des VA für ausreichende technische Rückstellungen zu verstehen?

Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c VAG trägt der VA die Verantwortung dafür, dass ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden. Dies wird so ausgelegt, dass der VA die Rückstellungen nach den aktuariellen Grundsätzen, den Rundschreiben (sofern vorhanden) und seinem sachkundigen Urteil beurteilen muss.

Seine Verantwortung besteht dann darin, wie in Art. 24 Abs. 2 VAG festgehalten, die Geschäftsleitung über festgestellte Unzulänglichkeiten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

25. Was ist unter sachgemässen Rechnungsgrundlagen gemäss Art. 24 Abs. 1b VAG zu verstehen?

Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b trägt der VA die Verantwortung dafür, dass sachgemässe Rechnungsgrundlagen angewendet werden. In der Botschaft zum Versicherungsaufsichtsgesetz sind die sachgemässen Rechnungsgrundlagen umschrieben: Unter sachgemässen Rechnungsgrundlagen ist unter anderem zu verstehen, dass adäquate aktuarielle Modelle verwendet und Annahmen für die zugrunde liegenden Parameter (Sterblichkeit, Zins, Schadenhöhe, etc.) getroffen werden, die der Art der versicherten Risiken und der möglichen zukünftigen Entwicklung Rechnung tragen.

Die Verantwortung des verantwortlichen Aktuars besteht darin, wie in Art. 24 Abs. 2 VAG festgehalten, die Geschäftsleitung über die festgestellten Unzulänglichkeiten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt vor allem für die Ermittlung der Rückstellungen, aber auch für die Tarifierung.

Siehe auch Frage zum "pricing actuary".

26. Inwiefern ist der verantwortliche Aktuar für den Schutz vor Missbräuchen zuständig?

Bei den genehmigungspflichtigen Tarifen ist der Schutz gegen Missbrauch in der Tarifgestaltung gesetzlich verankert. Falls der verantwortliche Aktuar bei der Tarifgestaltung die Gefahr eines Missbrauchs befürchtet, muss er die Geschäftsleitung davon in Kenntnis setzen.

Siehe auch Frage zum "pricing actuary".

D. INFORMATIONEN

27. Wo finde ich weitere Informationen?

Es gilt das Rundschreiben FINMA-RS 08/16 Verantwortliche(r) Aktuar/in (vormals BPV-Weisung 5.1/2006 Anforderungen Aktuar/in vom 1. März 2006).

Zum Aktuarsbericht hat die Schwezierische Aktuarvereinigung in ihren fachlichen Stellungnahmen Richtlinien erlassen.

28. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

Denis Groux (denis.groux@finma.ch / Tel. 031 327 94 89).