(Letzte Änderung vom 13. Dezember 2010)
A. VOLLE UMSETZUNG: ZEITPLAN UND ALLGEMEINES
1. Welches ist der Zeitplan der Umsetzung?
Mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) und der dazugehörenden bundesrätlichen Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) wurde als neue Methode zur Beurteilung der Solvabilität der Versicherungsunternehmen am 1. Januar 2006 der Schweizer Solvenztest (SST) eingeführt: Die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen wird aufgrund des Verhältnisses zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln (risikotragendes Kapital) und den risikobasiert erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt.
Die grossen Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen absolvieren den SST seit 2006, die übrigen seit 2008. Die Versicherungsunternehmen haben das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital gemäss Art. 216 Abs. 4 Bst. d AVO innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der AVO, d.h. bis 1. Januar 2011 aufzubauen. Ab diesem Zeitpunkt reichen sie die Ergebnisse ihres SST mit Stichtag vom 1. Januar jeweils spätestens am 30. April ein. Für Versicherungsgruppen erfolgt die Berechnung des SST auf halbjährlicher Basis (Stichtag 1. Januar und 1. Juli).
2. Sind mit dem Ende der fünfjährigen Übergangsfrist auch Offenlegungsvorschriften für die Versicherungsunternehmen verbunden?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existieren keine Offenlegungsvorschriften gegenüber der Öffentlichkeit (Finanzanalysten, Investoren, Aktionäre, Rating-Agenturen, etc.). Es steht einem Versicherungsunternehmen jedoch frei, beispielsweise im Rahmen seiner Analysten- und Medienkonferenz Aussagen zu seinem SST-Bedeckungsgrad zu machen. Dabei soll aber klar zum Ausdruck kommen, ob es sich um Kennzahlen handelt, die auf den SST-Prinzipien der FINMA beruhen oder ob es modifizierte firmeninterne Grössen sind.
3. Wird die FINMA zu einem späteren Zeitpunkt Offenlegungsvorschriften einführen?
Die FINMA ist nach wie vor bestrebt, die für Versicherungsgruppen und Konglomerate relevante Äquivalenz des SST mit Solvency II zu erreichen (siehe Kapitel F unten). Die Äquivalenz bezieht sich nebst den rein quantitativen Anforderungen (Säule I) auch auf die qualitativen Aspekte (Säule 2) und die Offenlegungspflichten (Säule 3). Insofern ist es möglich, dass die FINMA zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung der Regulierung bezüglich Offenlegung anstrebt.
4. Müssen die SST-Zahlen ab 01.01.2011 auditiert werden?
Die SST Zahlen ab 1. Januar 2011 müssen vorderhand nicht auditiert werden.
5. Welches ist die finanzielle Situation der Versicherungsunternehmen?
Als Folge der Finanzkrise 2008 kamen viele (Lebens-) Versicherungsunternehmen in eine schwierige finanzielle Situation. Bezogen auf den SST beobachtete man zum Teil grosse Verluste beim risikotragenden Kapital, verursacht hauptsächlich durch die Ausweitung der Zinsspannen und die Wertverminderungen bei Aktien und alternativen Kapitalanlagen. Im Rahmen des SST 2009, welcher auf der Eröffnungsbilanz per 01.01.2009 beruht, weisen nach eigenen Angaben einige Lebensversicherungsunternehmen einen SST-Quotienten von weniger als 100% auf. Ihr verfügbares Kapital reichte also nicht aus, um das geforderte Zielkapital zu bedecken. Als Folge davon betrieben viele Versicherungsunternehmen ein "de-risking", indem sie risikobehaftete Anlagen veräusserten oder diese mit derivativen Finanzinstrumenten absicherten.
Die anhaltend tiefen Zinsen erweisen sich hauptsächlich für die Lebensversicherungsunternehmen als problematisch. Ihre Bestände an klassischen Lebensversicherungsprodukten weisen durchschnittliche technische Zinssätze in der Grössenordnung von 2.5% - 3% aus. Verglichen mit der aktuellen Rendite von ca. 1.5% einer 10-jährigen Bundesobligation ist dies ein sehr hoher Wert. Unter dem SST bewirken die tiefen Zinsen in der Regel eine Zunahme der marktkonsistent bewerteten Verpflichtungen, die oft über der entsprechenden Zunahme bei den festverzinslichen Kapitalanlagen liegt. Die Folge davon ist eine Verminderung im risikotragenden Kapital, was sich in fehlendem Solvenzkapital niederschlägt.
B. VOLLE UMSETZUNG: NICHT-EINHALTEN DER SST-ANFORDERUNGEN
6. Welches sind die Konsequenzen eines Nicht-Einhaltens der SST-Anforderungen?
Mit dem SST wird die finanzielle Sicherheit eines Versicherungsunternehmens nach Massgabe der Risiken beurteilt, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Ist das risikotragende Kapital kleiner als das gemäss Risikoexposition erforderliche Zielkapital, so bedeutet dies nicht automatisch der Insolvenzfall. Vielmehr ist dies ein Zeichen dafür, dass das Versicherungsunternehmen über zu wenig anrechenbare Eigenmittel (risikotragendes Kapital) verfügt, um den durchschnittlichen Verlust bei 100-Jahr Verlustereignissen verkraften zu können. In diesem Falle ist das Versicherungsunternehmen angehalten, entweder die Risikoexposition zu vermindern oder für mehr risikotragendes Kapital zu sorgen.
Am 1. Januar 2011 treten auch die Bestimmungen von Anhang 4 ("Interventionsschwellen") des FINMA-Rundschreibens 08/44 "SST" in Kraft:
- Bei Unterschreitung der 100%-Schwelle (gelber Bereich) ist ein Massnahmenplan vorzulegen und umzusetzen, wobei bestimmte Entscheide der FINMA vorab zur Genehmigung vorzulegen sind. Dazu zählen etwa Dividendenzahlungen und die Zuteilung von Überschüssen.
- Bei Unterschreitung der 80%-Schwelle (oranger Bereich) kann die FINMA das Neugeschäft oder Teile davon verbieten.
- Bei Unterschreitung der 33%-Schwelle (roter Bereich) kann die FINMA die Bewilligung entziehen.
7. Warum nicht warten, bis sich die finanzielle Lage der Lebensversicherungsunternehmen von sich aus verbessert?
Je nach Zins-Entwicklung besteht die Gefahr, dass sich die finanzielle Lage der Lebensversicherungsunternehmen weiter verschlechtert. Sollten sich die Zinsen weiter nach unten entwickeln, so ergäbe sich aufgrund der bestehenden Asset-Liability-Mismatches und der knappen Kapitalisierung der Gesellschaften eine sehr schwierige Situation: Zahlreiche Lebensversicherungsunternehmen würden unter die verschiedenen Interventionsschwellen fallen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die FINMA bei einigen den Entzug der Bewilligung prüfen müsste (roter Bereich).
8. Haben schwach kapitalisierte Versicherungsunternehmen eine realistische Chance, innert vorgegebene Frist ihr Zielkapital mit risikotragendem Kapital zu bedecken?
Schwach kapitalisierte Versicherungsunternehmen können einen SST-Solvenzquotienten von mindestens 100% erreichen durch:
- Reduktion ihrer Risiken. Im Fall der Lebensversicherungsunternehmen lässt sich dies am effizientesten durch eine Verbesserung des Asset-Liability Matchings erreichen.
- Erhöhung ihres Kapitals. In Gruppengesellschaften kann dies oft ohne Kapitalmarkttransaktionen erfolgen. Zum Beispiel durch gruppeninterne Darlehen einer Mutter- oder Nichtlebengesellschaft an die Lebengesellschaft.
- Einsatz von Garantien von Gruppengesellschaften. Allerdings kann nur ein Teil des Risikos mit gruppeninternen Garantien abgedeckt werden, da sonst übermässige Konzentrationsrisiken entstünden, siehe Kapitel E unten.
Durch eine sinnvolle Kombination der oben erwähnten Ansätze können die meisten schwach kapitalisierten Versicherungsunternehmen einen SST-Quotienten von mindestens 100% erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Versicherungsunternehmen, welches sich im gelben Bereich befindet, die FINMA eine Frist von einem Jahr gewähren kann, um das Zielkapital mit risikotragendem Kapital zu bedecken. Befindet sich das Versicherungsunternehmen im orangen Bereich, so kann die Frist bis zu drei Jahre betragen. Diese Fristen verstehen sich zusätzlich zur fünfjährigen Einführungsphase.
9. Ist angesichts der tiefen Zinsen der Zeitpunkt für eine Umschichtung der Anlagen in Obligationen nicht ungünstig gewählt?
Es stimmt, dass es in der Übergangsperiode seit dem 1. Januar 2006 günstigere Zeitpunkte gab, um den Obligationenbestand zu erhöhen. Aufgrund der oben erwähnten akuten Zinsrisiken ist jedoch ein blosses Aussitzen des Problems keine Option.
C. VOLLE UMSETZUNG: MODALITÄTEN
10. Auf Welcher Basis erfolgt der SST 2011?
Die Quantifizierung der Risiken im SST 2011 erfolgt auf der Basis des Standardmodells, eines genehmigten internen Modells oder eines provisorischen Übergangsmodells, siehe FINMA Mitteilung 11 (2010) vom 16. Juli 2010.
11. Wie wird das Übergangsmodell festgelegt?
Das Übergangsmodell beruht in der Regel auf dem noch nicht genehmigten internen Modell. Dies setzt allerdings voraus, dass dieses der FINMA bekannt ist, was zum Beispiel der Fall ist, wenn es bereits im Rahmen des SST 2009 oder früher zur Anwendung kam. Es setzt auch voraus, dass das Modell keine schweren Mängel aufweist.
12. Wie erfahren die Versicherungsunternehmen, welches Risikomodell sie im Rahmen des SST 2011 verwenden müssen?
Die FINMA legt das Modell, welches im Rahmen des SST 2011 zur Anwendung kommt, individuell fest und kommuniziert dies den Versicherungsunternehmen bis spätestens Ende September 2010.
13. Auf welcher Basis werden die Lebensversicherungsunternehmen den SST 2011 durchführen, die über kein geeignetes internes Modell verfügen?
Auf der Grundlage des von der FINMA neu entwickelten Standardmodells "Leben".
14. Worin besteht das neue Standardmodell "Leben"?
Das Marktrisikomodul des neuen Standardmodells "Leben" beruht auf einem so genannten Delta-Gamma-Ansatz. Damit kann der nichtlineare funktionale Zusammenhang zwischen dem risikotragenden Kapital und den Risikofaktoren besser abgebildet werden (Approximation 2. Ordnung anstelle einer Approximation 1. Ordnung). Das Delta-Gamma-Verfahren samt seiner Umsetzung ist in der Beilage zur FINMA Mitteilung 11 (2010) vom 16. Juli 2010 ausführlich beschrieben.
Unabhängig von der Wahl des Modells zur Quantifizierung der Risiken muss jedes Versicherungsunternehmen seine Aktiven und Passiven marktkonsistent bewerten. Dies gilt insbesondere für die Optionen und Garantien, welche in den Lebensversicherungsprodukten eingebettet sind. (Art. 48 und Anhang 3 AVO, siehe auch Kapitel E unten). Bezüglich Definition von marktkonsistent oder marktnah sei auf Anhang 1 des FINMA-Rundschreibens 08/44 "SST" verwiesen.
15. Welche Versicherungsunternehmen müssen das neue Standardmodell "Leben" verwenden?
Diejenigen Lebensversicherungsunternehmen, für welche der bisherige Delta-Normal-Ansatz nicht geeignet ist und welche über kein geeignetes internes Modell verfügen, müssen das neue Standardmodell "Leben" verwenden.
16. Was passiert, wenn ein Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, den Delta-Gamma-Ansatz umzusetzen?
In einem solchen Fall erhebt die FINMA einen Zuschlag auf dem Zielkapital des Lebensversicherungsunternehmens basierend auf den Sensitivitäten, welche im Rahmen des Standardmodells ermittelt werden müssen.
17. Was passiert, wenn das Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, die Optionen und Garantien zu bewerten, welche in den Lebensversicherungsprodukten eingebettet sind?
In einem solchem Fall erhebt die FINMA einen Abschlag auf dem risikotragenden Kapital. Dieser basiert auf einem Marktstandard.
18. Was passiert, wenn das Lebensversicherungsunternehmen mit diesem Abschlag nicht einverstanden ist?
In einem solchen Fall kann das Lebensversicherungsunternehmen auf eigene Kosten einen von der Aufsichtsbehörde zugelassenen externen Berater zur Prüfung des Abschlages einsetzen.
D. EIGENSCHAFTEN ÖKONOMISCHER BEWERTUNGS- UND RISIKOMODELLE
19. Warum schwanken die SST-Kennzahlen von Erhebung zu Erhebung derart stark?
Das Grundprinzip des SST, wonach sämtliche Bilanzpositionen marktkonsistent zu bewerten sind, bringt eine natürliche Volatilität der zu bewertenden Positionen mit sich. Diese Volatilität wird hauptsächlich durch zeitlich schwankende Marktparameter wie Zinsen, Wechselkurse, Aktienkurse, Zinsspannen usw. verursacht. Als Folge davon ist den resultierenden SST-Kennzahlen eine gewisse Volatilität eigen. Aus Risikomanagement-Sicht lässt sich diese Volatilität bis zu einem gewissen Grade lindern – zum Beispiel durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente oder durch ein konsequentes Asset-Liability Matching.
20. Verhält sich der SST pro-zyklisch?
Unter Pro-Zyklikalität versteht man die Notwendigkeit, Kapitalanlagen in einem ökonomisch ungünstigen Zeitpunkt als Folge unter Druck geratener Finanzmärkte veräussern zu müssen.
Ökonomische Solvenzsysteme wie der SST und Solvency II sind von Natur aus pro-zyklisch (siehe auch die obigen Ausführungen unter 19). Pro-Zyklikalität liesse sich nur dadurch vollständig eliminieren, indem vom Grundsatz der ökonomischen Betrachtung abgewichen würde. Dies wiederum hätte andere unerwünschte Eigenschaften.
Die pro-zyklischen Effekte eines ökonomischen Solvenz-Systems lassen sich durch den Einbau eines Puffers reduzieren. Strebt ein Versicherungsunternehmen z.B. einen SST-Solvenzquotienten von 150% an, so kann es die Überdeckung von 50 Prozentpunkten benutzen, um die Schwankungen volatiler Anlagen aufzufangen. Dies entspräche einer stärkeren Kapitalanforderung als die dem SST inhärenten BBB-Anforderungen.
21. Lassen sich die Kapitalanforderungen im SST mit denen unter Solvency II vergleichen?
Die bisher vom Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) durchgeführten quantitativen Wirkungsstudien (Quantitative Impact Studies QIS1 – QIS4) zeigten bislang sehr unterschiedliche, stark schwankende Ergebnisse. Deshalb waren die Resultate nicht nur von Studie zu Studie kaum miteinander vergleichbar, sondern erschwerten auch den Abgleich mit dem SST. Ein Vergleich mit dem SST ist auch deshalb schwierig, weil sich die beiden Konzepte in mancherlei Hinsicht unterscheiden. Es sei zum Beispiel an die Frage der Diskontierung erinnert oder an die Bestimmungen bezüglich anrechenbarem Kapital ("own funds"). Trotzdem hat die FINMA die Spezifikationen von QIS4 untersucht und sie mit den SST-Anforderungen im Standardmodell verglichen.
Die Untersuchungen haben beispielsweise gezeigt, dass die wesentlichen Marktrisikotreiber (Zins-, Spread- und Aktienrisiko) im SST Standardmodell leicht grösseres Gewicht haben als unter QIS4. Verglichen mit der Solvency-II-Standardformel wird dieser Effekt jedoch durch grössere Diversifikationseffekte im SST Standardmodell kompensiert.
Bei den Lebensversicherungsirisiken hingegen verhält es sich anders. Hier sind die Solvency II-Anforderungen tendenziell höher. Dies deshalb, weil Solvency II bei der Bestimmung der Lebensversicherungsrisiken vom Gesamtbilanzansatz abweicht, indem die vorgegebenen Szenarien nur auf einen Teil der Lebensversicherungspolicen angewendet werden. Im Gegensatz dazu betreffen die Parameterauslenkungen des SST alle Versicherungspolicen. Auf diese Art werden im SST-Standardmodell natürliche Diversifikationseffekte zwischen den Lebensversicherungsprodukten erfasst.
Fazit: Die Kapitalerfordernisse bezüglich SST und Solvency II lassen sich nur schwer miteinander vergleichen. Wo Vergleiche möglich sind, haben die Untersuchungen der FINMA gezeigt, dass die Kapitalanforderungen unter SST keinesfalls exzessiv höher ausfallen als unter Solvency II.
E. AUSGEWÄHLTE BEWERTUNGS- UND RISIKOMODELLIERUNGSASPEKTE
22. Auf welcher Basis wird die risikofreie Zinskurve im SST bestimmt?
Im SST werden die gegenparteirisikofreien Zinskurven für CHF, USD und GBP direkt basierend auf Preisen von Staatsanleihen ermittelt. Für die EUR-Zinskurve werden dazu generische Daten verwendet, um die separat zu erfassenden Spreadrisiken der einzelnen EUR-Länder auszuschliessen. Zudem werden für alle gegenparteirisikofreien Zinskurven allfällige Illiquiditätsprämien herausgefiltert (vgl. Anhang 3 AVO).
23. Können versicherungstechnische Verpflichtungen mit dem risikofreien Zinssatz plus Zinsspanne diskontiert werden (Illiquiditätsprämie)?
Im Rahmen der Kreditkrise von 2008 kam die Idee auf, versicherungstechnische Verpflichtungen mit dem risikofreien Zinssatz plus Zinsspanne zu diskontieren, in Analogie zur Bewertung von Unternehmensanleihen (Illiquiditätsprämie). Vor allem britische Lebensversicherungsunternehmen setzten sich dafür ein, ihre Verpflichtungen aus Rentnerbeständen entsprechend zu bewerten.
Das Konzept der Illiquiditätsprämie widerspricht jedoch dem Grundsatz der marktkonsistenten Bewertung. Dieser beruht auf dem Prinzip der Replizierbarkeit durch handelbare, liquide (Finanz-) Instrumente. Das replizierende Portfolio einer einfachen europäischen Finanzoption beispielsweise besteht aus Investitionen in den Basiswert und risikofrei verzinslichen Einlagen am Geldmarkt. Um die Auszahlung der Option bei Maturität in jedem Zustand der Welt zu reproduzieren, ist kontinuierliches Umschichten des replizierenden Portfolios notwendig. Illiquide Instrumente können daher nicht zur Replikation herangezogen werden. Auf die Bewertung von versicherungstechnischen Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen übertragen, heisst dies, dass die Replikation keine illiquiden Finanzinstrumente enthalten darf, ansonsten der Grundsatz der marktkonsistenten Bewertung verletzt wird. Die FINMA spricht sich aus diesem Grunde gegen die Verwendung einer Liquiditätsprämie zur Bewertung von versicherungstechnischen Verpflichtungen im Rahmen des SST aus.
24. Sind zukünftige Aktionärsgewinne (PVFP) an das RTK anrechenbar?
Unter dem klassischen SST-Bewertungsansatz besteht das risikotragende Kapital im Wesentlichen aus dem statutarischen Eigenkapital und den Bewertungsreserven auf der Aktiv- und Passivseite. Der PVFP-Ansatz ist eine Verfeinerung dieses klassischen SST-Bewertungsansatzes, indem die Bewertungsreserven zwischen den Aktionären und den Versicherungsnehmern aufgeteilt werden. Es gilt zu beachten, dass diese Aufteilung insbesondere die Modellierung des Kundenverhaltens tangiert (Stornoverhalten): Änderungen in der Gewinnbeteiligung bleiben nicht ohne Auswirkungen auf das Kundenverhalten.
Erwartete künftige Aktionärsgewinne aus Versicherungsverträgen, welche zum Bewertungsstichtag in Kraft sind, können im Rahmen des SST somit angerechnet werden. Allerdings muss der risikotragende Charakter der künftigen Überschussbeteiligung in der Berechnung des Zielkapitals berücksichtigt werden.
25. Was versteht man unter eingebetteten Option und Garantien?
Unter einer eingebetteten Option eines (Lebens-) Versicherungsvertrages versteht man das Recht des Versicherungsnehmers, die vertraglich vereinbarten Leistungen während der Vertragslaufzeit zu ändern. Und zwar entsprechend den Bedingungen, wie sie zu Vertragsbeginn vereinbart worden sind. Optionen werden demnach durch bewusste Aktionen der Vertragsparteien ausgeübt. Beispiele von eingebetteten Optionen sind das Rückkaufsrecht oder das Kapital- respektive Rentenwahlrecht einer vermögensbildenden Lebensversicherung, bei welcher die Erlebensfallleistung entweder als Kapital oder lebenslange Rente bezogen werden kann.
Im Unterschied dazu werden die Leistungen bei (finanziellen) Garantien automatisch ausgelöst, ohne bewusstes Eingreifen der Vertragsparteien. Bei finanziellen Garantien werden Verluste, die in der Regel durch unvorteilhafte Marktentwicklungen entstehen, vom Versicherungsunternehmen getragen. Klassisches Beispiel einer finanziellen Garantie ist die garantierte Mindestverzinsung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Finanzmathematisch gesehen handelt es sich bei Garantien in der Regel um Finanzoptionen.
26. Wie ermittelt man den Wert von eingebetteten Option und Garantien?
Zur Wertbestimmung von eingebetteten Optionen und Garantien müssen in einem ersten Schritt alle Risikofaktoren bestimmt werden, welche das Ausübungsverhalten bei den Optionen beeinflussen und sich auf die finanziellen Garantien auswirken. Dazu gehören auch die so genannten Management Actions. Der marktkonsistente Wert von Optionen und Garantien setzt sich zusammen aus dem intrinsischen Wert und dem Zeitwert. Der intrinsische Wert entspricht dabei der Auszahlung bei unmittelbarer Ausübung der Option. Der Zeitwert dagegen reflektiert die Tatsache, dass die Option durch späteres Ausüben an Wert gewinnen kann. Folglich entspricht im Zeitpunkt der Maturität der marktkonsistente Optionswert dem intrinsischen Wert; der Zeitwert ist dann gleich Null.
Aufgrund der Komplexität von Optionen und Garantien eignen sich für deren Bewertung stochastische Simulationsmodelle am besten. Dazu wird – unter korrekter Anwendung der entsprechenden finanzmathematischen Grundlagen – eine Vielzahl von Finanzmarktszenarien simuliert und in Abhängigkeit davon die entsprechenden Options- und Garantiewerte ermittelt. Der marktkonsistente Wert ergibt sich dann durch Durchschnittsbildung über alle Simulationspfad-abhängigen Options- und Garantiewerte.
27. Welche eingebetteten Optionen und Garantien sind im Rahmen des SST zu bewerten?
Optionen und Garantien sind unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsprinzips zu bewerten. Darunter können auch nicht-finanzielle Garantien fallen (Bsp. Prämienanpassung aufgrund positiven Schadenverlaufs), sofern diese einen wesentlichen Bestandteil des Portfolios umfassen.
28. Wie werden operationelle Risiken im SST behandelt?
Operationelle Risiken werden bis auf Weiteres rein qualitativ erfasst. Von einer Quantifizierung wird abgesehen aufgrund fehlender geeigneter Verfahren inklusive statistischem Datenmaterial für Kalibrierungszwecke. Sollte im Rahmen der Äquivalenzprüfung SST – Solvency II (vgl. Kapitel F unten) die Quantifizierung erforderlich werden, würde die FINMA eine entsprechende Methodologie im Rahmen eines Standardansatzes vorschlagen.
Um die qualitativen Aspekte einer risikoorientierten Aufsicht zu erfassen, stellt die FINMA auf eine Methodologie ab, die stark durch prinzipienbasierte Vorgaben geprägt ist. Zusammen mit dem SST bildet das Swiss Quality Assessment (SQA) ein zentrales Element der neuen Versicherungsaufsicht, die mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz per 01.01.2006 eingeführt wurde.
29. Welche Staatsanleihen haben einen Zinsspread über risikofrei?
Generell haben alle Staatsanleihen, welche in einer vom Staat nicht kontrollierten Währung emittiert worden sind, ein Spread-Risiko gegenüber risikofrei. Hierzu gehören auch Euro-Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dieses Spread-Risiko muss im SST angemessen berücksichtigt werden. Über deren Behandlung im Standardmodell wird in der Wegleitung zum SST 2011 informiert werden.
30. Gibt es ein technisch ausgereiftes Immobilienrisikomodell, das von der FINMA genehmigt worden ist?
Das Marktrisikomodul des SST-Standardmodells basiert auf einem Varianz-Kovarianz Ansatz. Im Rahmen dieses Modells werden die Immobilien (wie etwa die Aktien) auf bestimmte Indizes abgebildet. Der Index, welcher diesbezüglich am häufigsten zur Anwendung kommt, ist der IAZI Investment Real Estate Performance Index (IAZI Index). Aufgrund der Beschaffenheit des Modells hängt die Kapitalunterlegung der so modellierten Immobilien von der Volatilität des IAZI Indexes und von der Korrelation mit anderen Risikofaktoren ab, insbesondere mit den Zinsen. Diese Parameter werden im Rahmen des SST aufgrund der Historie der letzten zehn Jahre geschätzt. Die Volatilität, die sich dabei für den SST 2010 ergibt, beträgt 4.7% und ist somit deutlich tiefer als die Volatilität der Immobilien im Rahmen von Solvency II. Entgegen dem, was oft behauptet wird, ist die Volatilität der Immobilien auch deutlich tiefer als die Volatilität der Aktien.
Häufig wird vorgebracht, Immobilien würden sich wie Obligationen verhalten und seien somit für ein Duration Matching mit den versicherungstechnischen Rückstellungen besonders geeignet.
Wäre die Hypothese zutreffend, würde man im Rahmen des Standardmodells negative historische Korrelationen zwischen den Zinsen und den Immobilien erwarten. Die geschätzten Korrelationen sind jedoch meistens leicht positiv, was diese These nicht bestätigt. Ein Grund dafür könnte die Tatsache sein, dass die Zinsänderungen auch Änderungen der Immobilien-Zahlungsströme bewirken, sind doch die Mieten abhängig von den Hypothekarzinsen und von der Inflation.
Trotz der Tatsache, dass obige Hypothese durch die empirischen Beobachtungen nicht bestätigt wird, prüft die FINMA Immobilien-bezogene interne Modelle von Versicherungsunternehmen. Ein erstes Modell wurde aufgrund von erheblichen methodischen Schwächen verworfen. Ein zweites Modell wird derzeit geprüft. Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass der Anwendung des allgemeinen Durations-Konzeptes und seiner Umsetzung in einem einfachen Standardrisikomodell bei einer möglichen Zinsabhängigkeit der zu bewertenden Zahlungsströme Grenzen gesetzt sind. "Duration" und "Korrelation" sind zudem Messgrössen, welche perfekt geeignet sind, Zusammenhänge von Zufallsgrössen in einer linearen Welt zu beschreiben. In einer nicht-linearen Welt hingegen kann zwischen zwei unkorrelierten Grössen sehr wohl eine (starke) Abhängigkeit bestehen: In diesem Fall ist die (lineare) Korrelation schlicht das falsche Mass, um Aussagen über die Abhängigkeitsstruktur zu machen.
Weshalb die FINMA bei der Genehmigung von internen Modellen vorsichtig ist, erklärt sich durch die Tatsache, dass dadurch Anreize für die Anlagestrategie des Versicherungsunternehmens gesetzt werden. Im Durchschnitt investieren die Lebensversicherungsunternehmen 11% ihrer Anlagen in Immobilien. Dies ist mit einer sinnvollen Diversifikationspolitik verträglich. In Extremfällen jedoch investieren einzelne Lebensversicherungsunternehmen 20% bis 30% ihrer Anlagen in Immobilien. Ein Lebensversicherungsunternehmen mit einer 30% Immobilienquote kann das Platzen einer Immobilienblase nur bei sehr guter Kapitalisierung überstehen.
31. Entsteht bei gruppeninternen Verflechtungen (Garantien, Darlehen, Rückversicherung, …) ein Konzentrationsrisiko?
Im Rahmen des SST sind Risiko und Kapital transferierende Instrumente wie (gruppeninterne) Rückversicherung oder Darlehen und Garantien anrechenbar. Die Auswirkungen z.B. von Garantien auf den SST-Bedeckungsgrad sind sowohl beim Garantie-Nehmer als auch beim Garantie-Geber innerhalb einer Versicherungsgruppe zu bestimmen und modellmässig adäquat zu erfassen. Der SST-Bedeckungsgrad einer (schwach kapitalisierten) Tochtergesellschaft könnte also durch eine entsprechende Garantie der (stark kapitalisierten) Muttergesellschaft erheblich gestärkt werden.
Die FINMA ist der Ansicht, dass bei einem solchen Vorgehen ein erhebliches Konzentrationsrisiko beim Garantieempfänger entsteht, das über die rein modellmässige quantitative Erfassung im SST-Bedeckungsgrad bewirtschaftet werden muss. Dies kann durch die Auswertung eines entsprechenden Szenarios geschehen. In einem solchen könnten adverse Marktbedingungen simuliert werden, welche sich nicht nur negativ auf die Bilanz des Garantienehmers auswirken, sondern zusätzlich den Ausfall des Garantiegebers verursachen. Für diesen Fall wären dann die finanziellen Auswirkungen auf den SST-pflichtigen Garantienehmer zu bestimmen und mit dem Senior Management zu diskutieren.
Grundsätzlich verlangt die FINMA, dass derartige Konzentrationsrisiken zu beschränken sind: Der SST-Bedeckungsgrad soll auch ohne entsprechende Garantie mindestens im gelben Bereich liegen.
F. SST, SOLVENZ I UND SOLVENZ II
32. Was bedeutet die Koexistenz von SST und Solvenz I?
Mit dem Ende der fünfjährigen Übergangsfrist und der verbindlichen Einführung des SST ab 1. Januar 2011 wird die finanzielle Ausstattung eines Versicherungsunternehmens parallel nach Solvenz I und SST-Prinzipien ermittelt, siehe Art 22, Abs. 2 AVO. Da die Wirkungsmechanismen dieser Regimes unterschiedlich sind, ergeben sich daraus nicht zu unterschätzende Herausforderungen bei der Bewirtschaftung des Anlageportfolios eines Versicherungsunternehmens.
Die FINMA ist sich dieser Problematik bewusst. Die Berechnungs-Methodiken der Solvenzverhältnisse, insbesondere die der Solvabilität I, können aber nicht ohne Weiteres geändert werden. Dies erforderte eine Änderung der Aufsichtsverordnung, die kurzfristig aber nicht zu bewerkstelligen ist. Zu gegebener Zeit wird eine Konsolidierung dahingehend erfolgen, dass der risikobasierten Aufsicht (SST) mehr Gewicht gegeben wird als den Eigenmittelanforderungen gemäss Solvenz I.
33. Was ist der Stand bezüglich Äquivalenz SST - Solvency II?
Die FINMA verfolgt das Solvency II-Projekt nach wie vor sehr aufmerksam und zeitnah. Insbesondere der Äquivalenz der beiden Aufsichtsregimes schenkt sie grosse Bedeutung (vgl. Artikel 172, 227 und 260 der Solvency II-Richtlinie).
In ihrer Stellungnahme vom Juli 2010 schlägt CEIOPS der Europäischen Kommission vor, das Schweizerische Aufsichtssystem (zusammen mit dem von Bermuda) in der ersten Welle der Drittstaatenäquivalenz-Prüfung zu berücksichtigen, und zwar hinsichtlich aller drei Artikel zur Äquivalenz (Art. 172 Äquivalenz bei der Rückversicherungsaufsicht, Art. 227 Berechnung der Gruppensolvabilität, Art. 260 Äquivalenz bez. Drittstaaten-Gruppenaufsicht).
Referenz: Consultation Paper no. 81, Draft CEIOPS Advice to the European Commission, Equivalence assessments to be undertaken in relation to Articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive
34. Welche Schweizer Versicherungsunternehmen sind von der Äquivalenz betroffen?
Die Äquivalenz des SST mit Solvency II betrifft in der Schweiz domizilierte Versicherungsgruppen, welche in der Europäischen Union (EU) Tochtergesellschaften (Versicherungs-Subgruppen) haben. Schweizer Versicherungsunternehmen mit EU-Zweigniederlassungen hingegen sind davon nicht betroffen; die erwähnten Niederlassungen müssen in jedem Fall zuhanden der lokalen Aufsichtsbehörden gemäss Solvency II Bericht erstatten.
35. Was sind die Konsequenzen, falls die EU Kommission den SST als nicht äquivalent einstuft?
Bei positiver Äquivalenz stützen sich die EU-Aufsichtsbehörden auf die von der FINMA durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht, siehe Art. 261 der Solvency II-Richtlinie. Ebenfalls anerkennen die EU-Aufsichtsbehörden das von der FINMA validierte interne Gruppenmodell.
Für den Fall hingegen, dass die EU-Kommission das Schweizer Aufsichtssystem als nicht äquivalent anerkennen würde, streben die EU-Aufsichtsbehörden eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs(sub-)gruppe an. In der Regel geschieht dies durch Anwendung der Artikel 218 – 258 der Solvency II-Richtlinie auf die entsprechende Gruppe im Drittstaat. In diesem Fall muss die Gruppe im Rahmen der Gruppenaufsicht nach Solvency II oder nach einem als äquivalent anerkannten Aufsichtsregime Bericht erstatten.
36. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
quantitative-risk-management@finma.ch oder Tel. 031 327 91 00