Rundschreiben 2008/2 "Rechnungslegung Banken"
(Letzte Änderung vom 3. Dezember 2010)
1. Art der Veröffentlichung der Jahresrechnung
2. Art der Veröffentlichung des Zwischenabschlusses
3. Zusätzlicher Einzelabschluss / erstmalige Erstellung
4. Statutarischer Einzelabschluss nach True & Fair View / Reserve für eigene Beteiligungstitel
5. Angaben in der Tabelle B: Gefährdete Forderungen
6. Hedge-Derivate: Makro-Hedge
7. Kredite I / Homogenes Kreditportefeuille
8. Kredite II / Liquidationswert
9. Kredite III / Pauschalwertberichtigung
10. Kredite IV / Zinswertberichtigungen
11. Personalaufwand für die Abgabe eigener Aktien
12. Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag I / Nicht wiederkehrend
13. Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag II / Ausserordentlicher Ertrag im Zwischenabschluss
14. Tabelle Q I / Kreditverpflichtungen der Anlagekunden
15. Tabelle Q II / Treuhandanlagen bei Niederlassungen
16. Aufsichtsreporting
17. Abschaffung von Art. 5 BankG / Anwendung von Art. 671 OR (Aktiengesellschaften) oder Art. 860 OR (Genossenschaften)
18. Zahlungen im Rahmen der Einlagesicherung
19. Bonitätsbedingte Wertveränderungen von festverzinslichen Schuldtiteln in der Position "Finanzanlagen"
20. Umschichtungen zwischen Handelsbeständen und Finanzanlagen
20a. Bewertung von selbst emittierten strukturierten Produkten
21. Umsetzung von Artikel 663bbis und 663c Abs. 3 des Obligationenrechts (vgl. EBK-Mitteilung 48 [2008] vom 18. Dezember 2008)
22. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
1. Art der Veröffentlichung der Jahresrechnung
- Art der Veröffentlichung der Jahresrechnung durch börsenkotierte Banken ohne Konzernabschluss, die keinen kombinierten Einzelabschluss (statutarisch und nach dem True-and-Fair-View-Prinzip) erstellt und folglich einen statutarischen Einzelabschluss sowie einen Einzelabschluss nach True and Fair View zu veröffentlichen haben (vgl. Randziffer 1e):
- Ist die Veröffentlichung eines Geschäftsberichtes, welcher nur einen vollständigen Einzelabschluss nach True and Fair View enthält, zulässig, falls der statutarische Abschluss in einem separaten Dokument vorliegt, und auf Kundenanfrage der Geschäftsbericht sowie auf explizites Verlangen der statutarische Einzelabschluss abgegeben wird?
Zulässig – wenn der Einzelabschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vollständig erstellt und von der Revisionsstelle die Ordnungsmässigkeit bestätigt wird. Im Geschäftsbericht muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der statutarische Einzelabschluss in einem separaten Druck vorhanden ist, welcher ebenfalls zur Verfügung steht.
Im veröffentlichten Geschäftsbericht muss der Jahresbericht des Verwaltungsrates (Art. 663d des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zwingend enthalten sein.
Laut Art. 26 Abs. 4 der Bankenverordnung (BankV; SR 952.02) sind drei Exemplare des Geschäftsberichtes der SNB und der FINMA einzureichen. Konkret müssen diesen Behörden drei Exemplare jedes erstellten Abschlusses zugestellt werden.
- Welcher Zwischenabschluss ist zu veröffentlichen, wenn die Bank neben dem statutarischen Einzelabschluss einen zusätzlichen Einzelabschluss nach True and Fair View erstellt?
Die Veröffentlichung des Zwischenabschlusses nur nach True and Fair View ist zulässig.
- Ist es zulässig, bei der erstmaligen Erstellung auf die Angabe der Vorjahreszahlen der Erfolgsrechnung und der Mittelflussrechnung zu verzichten?
Die Angabe von Vorjahreszahlen ist grundsätzlich vorgeschrieben und üblich. Sollte die Ermittlung der Vorjahreswerte für den zusätzlichen Einzelabschluss nach True and Fair View mit erheblichem Aufwand verbunden sein, so sind entweder die Vorjahreszahlen des letzten statutarischen Abschlusses anzugeben, oder aber der statutarische Einzelabschluss ist vollständig in den Geschäftsbericht zu integrieren.
- Falls eine Bank sich für einen statutarischen Einzelabschluss nach True and Fair entschliesst (und keine Konzernrechnung erstellt), stellt sich die Frage der Behandlung der eigenen Aktien. Müssen diese dann vom Eigenkapital abgezogen werden und wie verhält sich dies mit den aktienrechtlichen Vorschriften, welche dies eigentlich verbieten?
Die Publikation eines solchen Einzelabschlusses mit Abzug der eigenen Aktien weicht von der OR-Praxis ab, verletzt aber keine OR-Vorschrift. Diese sieht nämlich implizit eine Aktivierung der Titel und explizit die Notwendigkeit vor, einer solchen Aktivposition eine gesonderte Reserve zuzuweisen, die durch Umwandlung frei verfügbarer Reserven gebildet wird. Der kombinierte Abschluss sieht zwar eine abweichende Publikation vor. Trotzdem darf die negative Position im Eigenkapital – ohne Einbezug des Handelsbestandes an eigenen Aktien – die freien Reserven nicht übersteigen (eigene Aktien im Handelsbestand unterliegen Art. 659 OR nicht). Selbstverständlich sind sämtliche Bankinstitute – unabhängig davon, ob der statutarische Einzelabschluss nach True and Fair View erstellt wurde – von der in Art. 659 OR formulierten Kaufbeschränkung betroffen. Diese ist jedoch nicht anwendbar auf eigene Aktien im Handelsbestand, gemäss Auslegung der FINMA.
- Enthält die Tabelle die Gesamtheit der überfälligen Forderungen?
Nein, gewisse Elemente können überfällig und dennoch nicht gefährdet sein, weil die verpfändeten Sicherheiten (zu Liquidationswerten bewertet) die überfälligen Forderungen abdecken. Als gefährdet gelten jene Engagements bzw. Teilengagements, die nicht mehr eingetrieben werden können. Für den nicht mehr eintreibbaren Teil muss eine Wertberichtigung gebildet werden. Somit enthält die Tabelle B jene Forderungen und Ausserbilanzgeschäfte, für welche Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen (für Kapital und/oder Zinsen) gebildet wurden.
- Inwieweit entspricht ein Makro-Hedge einem Absicherungsgeschäft? Bestehen Kriterien für das Effektivitätsniveau?
Die Bank muss interne Effektivitätskriterien festlegen.
Die Handhabung zur Bandbreite und zur Erfassung des allfälligen uneffektiven Teils der Hedge-Transaktionen ist im Anhang zu erläutern.
- Wie ist der Begriff des "homogenen" Kreditportefeuilles (Rz 18a) zu verstehen?
Die Verwendung von pauschalierten Einzelwertberichtigungen ist nur für Kreditportefeuilles vorgesehen, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner Forderungen zusammensetzen, wobei eine individuelle Beurteilung jeder Position unmöglich ist. Der Begriff "homogen" bedeutet eine hohe Korrelation zwischen den einzelnen Positionen in Bezug auf a) den Verwendungszweck des Kredites und b) das "Risikoverhalten" der einzelnen Positionen. Insofern decken die in den Rechnungslegungs-Richtlinien erwähnten Beispiele die meisten Portefeuilles ab, die den obengenannten Merkmalen entsprechen.
- Ist unter dem Begriff "Liquidationswert" (also nach Abzug der Refinanzierungskosten gemäss Rz 239b) eine Barwertberechnung zu verstehen?
Die RVV gehen von folgendem Ansatz aus: Geschätzter Marktwert abzüglich diverser Abschläge, unter anderem für die ermittelten Refinanzierungskosten (beispielsweise beruhend auf den Durchschnittskosten für das Fremdkapital) für die geschätzte Haltedauer bis zum Verkauf. Dieses Ergebnis dürfte ungefähr dem Barwert entsprechen. Es ist den Banken überlassen, als Alternative die Regelungen der anerkannten internationalen Rechnungslegung-Standards vollumfänglich anzuwenden. Dies gilt auch für statutarische Einzelabschlüsse.
- Wann ist eine Pauschalwertberichtigung überhaupt noch zulässig resp. wann ist sie als Einzelwertberichtigung zu qualifizieren?
Pauschalwertberichtigungen sind immer zulässig, wenn die Grundsätze ihrer Bildung und Auflösung wirtschaftlich fundiert sind. Andernfalls handelt es sich um stille Reserven, die als solche erkannt und behandelt werden müssen. Führt der allfällige Verzicht zu einer wahrscheinlichen Überbewertung der Aktiven, ist es sogar nötig, Pauschalwertberichtigungen zu bilden. Ein Hinweis dafür kann namentlich die Tatsache sein, dass bei gewissen Positionen Verluste entstanden sind, für welche keine angemessenen Einzelwertberichtigungen gebildet worden waren.
Der vorletzte Punkt von Rz 149 (Erläuterungen zu den Methoden für die Identifikation von Ausfallrisiken und für die Bemessung des Wertberichtigungsbedarfs) verlangt eine entsprechende Offenlegung unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Eine detaillierte Offenlegung muss somit auch über die Systematik der Ermittlung und Berechnung von Pauschalwertberichtigungen erfolgen. Werden keine pauschalen Wertberichtigungen gebildet, so ist dies ebenfalls offenzulegen.
- Wie sind die im Vorjahr überfälligen und in der Folge nicht vereinnahmten Zinsen, die schliesslich im Berichtsjahr bezahlt werden, zu behandeln?
Die überfälligen Zinsen (und nicht vereinnahmten Zinsen, vgl. Rz 106) sind nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln. Die frei gewordenen Zinswertberichtigungen können gegebenenfalls für die Neubildung von Kapitalwertberichtigungen verwendet werden (wobei diese neue Allokation im True-and-Fair-View-Abschluss brutto in der Tabelle E dargestellt wird) oder sind über den ausserordentlichen Ertrag aufzulösen.
Im "Einzelabschluss" (statutarischer Einzelabschluss nach dem Prinzip des möglichst zuverlässigen Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) ist es zudem zulässig, die freigewordenen Wertberichtigungen für überfällige Zinsen in stille Reserven umzuwandeln (vgl. Rz 31).
- Wie ist dieser zu berücksichtigen?
Gibt die Bank eigene Aktien aus ihrem Nostrobestand ab, muss die gewährte zugestandene Leistung dem Personalaufwand belastet werden.
Stammen jedoch die zu übertragenden Aktien direkt aus einer Emission, ist keine erfolgswirksame Buchung notwendig (weil der Vorzugspreis in der Regel zu einem geringeren Agio führt).
Bemerkung für Einzelabschlüsse nach True and Fair View: Falls im Zeitpunkt der Abtretung der Aktien deren Marktwert unter dem Anschaffungswert liegt, ist nur die Differenz zwischen dem Marktwert und der Gegenleistung erfolgswirksam zu verbuchen. Die Differenz zwischen Marktwert und Anschaffungswert wird über die Kapitalreserven ausgeglichen.
- Anwendungspraxis zur Bestimmung der Dauer zum Begriff "nicht wiederkehrend"?
Ausserordentliche Posten werden gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Aktienrecht als solche bezeichnet, die "nicht wiederkehrend" sind. Nur unregelmässig, aber immer wieder vorkommende Geschäftsfälle des ordentlichen Geschäfts sind deshalb nicht ausserordentlich (z.B. Messebesuch alle 4 Jahre). Dies gilt auch für unüblich grosse Posten, soweit sie aus der normalen Tätigkeit des Unternehmens stammen (z.B. Abschreibung eines grossen Kundenguthabens). (Quelle: HWP 2009, Band 1 Ziffer 6.3.2. Seite 74).
- Beispiel: Eine Bank erstellt ihren statutarischen Abschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip. Zudem legt sie regelmässig eine vollständige halbjährliche Erfolgsrechnung offen. Es ist nun möglich, dass Auflösungen von frei gewordenen Wertberichtigungen in der halbjährlichen Erfolgsrechnung dem ausserordentlichen Ertrag gutgeschrieben werden und im zweiten Semester neue Wertberichtigungen nötig werden.
Frage: Ist eine Brutto-Darstellung im Jahresabschluss zwingend (die im halbjährlichen Abschluss frei gewordenen Wertberichtigungen bleiben im ausserordentlichen Ertrag) oder ist eine Netto-Darstellung zulässig (Nettoaufwand unter "Wertberichtigungen, Verluste und Rückstellungen", Nettoertrag unter "ausserordentlicher Ertrag")?
Sofern ein vollständiger Zwischenabschluss offengelegt wurde, ist es nicht zulässig, dessen Zahlen zu überarbeiten und die ausserordentlichen Erträge zu stornieren. Eine Brutto-Darstellung ist erforderlich.
- Behandlung der Kreditverpflichtungen der Anlagekunden: Sind die Schulden von den in der Tabelle Q dargestellten Vermögen abzuziehen?
Was die Kreditaufnahme von eigenverwalteten kollektiven Anlageinstrumenten anbelangt, ist die Frage noch offen. Sonst sind die Vermögen grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Schulden zu erfassen.
- Können die bei Auslandniederlassungen getätigten Treuhandanlagen zweimal berücksichtigt werden (bzw. bei Tochtergesellschaften, wenn die Tabelle auf Konzernstufe erstellt wird)?
Nein.
- Auf welcher Grundlage erfolgen die SNB-Meldung und das Aufsichtsreporting durch Banken und Effektenhändler, die einen statutarischen Einzelabschluss und einen zusätzlichen "True and Fair View" Abschluss erstellen?
Auf dem statutarischen Abschluss.
- Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG;SR 956.1) auf den 1. Januar 2009 wurde Art. 5 BankG aufgehoben. Für die Zuweisung bzw. die Verwendung von Reserven gelten – unter Berücksichtigung der Rechtsform – die Bestimmungen des OR.
Frage: Kann das Agio zur Vornahme von Abschreibungen oder für Vorsorgezwecke verwendet werden?
Nein, das ist nicht zulässig. Gemäss RRV gilt der Grundsatz, wonach Sachanlagen zu aktivieren sind, wenn sie während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden (vgl. Rz 28-3). Ein analoger Grundsatz gilt für die immateriellen Werte (vgl. Rz 28a-4). Dementsprechend sind Abschreibungen in der Erfolgsrechnung zu verbuchen.
Aufwendungen für Vorsorgezwecke sind ebenfalls zu Lasten der Erfolgsrechnung zu erfassen
(Rz 125).
- Wie sind Zahlungen, die aufgrund einer Zahlungsaufforderung im Rahmen der Einlagensicherung geleistet wurden, zu verbuchen?
Die im Rahmen der Einlagensicherung geleisteten Zahlungen entsprechen einer indirekten Forderungsübernahme. Sie sind grundsätzlich zu aktivieren (Forderungen gegenüber Banken). Wertberichtigungen sind auf der Basis einer Bonitätsbeurteilung des Schuldners vorzunehmen und zu Lasten der Position "Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste" zu verbuchen. In den nicht nach dem True and Fair View Prinzip erstellten Einzelabschlüssen sind auch vollständige Wertberichtigungen möglich. In diesen Fällen entspricht der nicht betriebsnotwendige Anteil einer stillen Reserve und ist auch dementsprechend zu behandeln.
- Gemäss Rz 24 sind bonitätsbedingte Wertveränderungen auf festverzinslichen Schuldtiteln mit der Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit sofort erfolgswirksam zu verbuchen. Rz 25 verlangt, dass Wertanpassungen bei festverzinslichen Schuldtiteln ohne Absicht zur Haltung bis zur Endfälligkeit pro Saldo über "Anderer ordentlicher Aufwand" bzw. "Anderer ordentlicher Ertrag" zu erfolgen haben.
- Sind bonitätsbedingte Wertveränderungen zwingend unter dem anderen ordentlichen Aufwand (oder gegebenenfalls unter dem anderen ordentlichen Ertrag) zu erfassen? Ist es auch zulässig, sie unter der Position "Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste" zu verbuchen?
Eine Verbuchung von bonitätsbedingten Wertanpasssungen (im besprochenen Fall Wertverlusten) der nach der Accrual-Methode bewerteten Finanzanlagen ist sowohl über die Position "Anderer ordentlicher Aufwand" wie auch über die Position "Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste" möglich ("wie bei bonitätsbedingten Wertverlusten auf Kundenausleihungen"). Jedoch sind folgende Voraussetzungen bzw. Anmerkungen wichtig:
- Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (BBG) der Bank müssen in jedem Fall angeben, wie die Finanzanlagen bilanziert werden bzw. wie die Wertanpassung verbucht werden muss. Im vorliegenden Fall müssen die BBG eine Verbuchung über die Position "Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste" für die nach der Accrual-Methode bewerteten Finanzanlagen vorsehen.
- Eine allfällige Wertaufholung auf diesen Finanzanlagen wäre dann natürlich wieder "wie bei bonitätsbedingten Wertaufholungen auf Kundenausleihungen" zu verbuchen.
- Sind solche Umschichtungen erlaubt? Wie wird der Übertragspreis festgelegt?
Umschichtungen zwischen den Handelsbeständen und den Finanzanlagen oder Beteiligungen sind möglich. Sie haben zum Marktwert im Zeitpunkt des Beschlusses zu erfolgen.
20a. Bewertung von selbst emittierten strukturierten Produkten
(am 3. Dezember 2010 eingefügt)
- FINMA-RS 08/2 "Rechnungslegung Banken" Rz 28e verlangt für hybride Instrumente (strukturierte Produkte) bezüglich Bewertung eine Abtrennung des Derivates vom Basisvertrag, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (keine enge Verbindung zwischen eingebettetem Derivat und Basisvertrag / das hybride Instrument erfüllt als Ganzes die Bedingungen für eine Bilanzerfassung und eine entsprechende Behandlung in der Erfolgsrechnung zu Fair Value nicht / das eingebettete Derivat erfüllt als eigenständiges Instrument die Definition eines derivativen Instrumentes).
- Ist im Falle von selbst emittierten strukturierten Produkten, welche eine eigene Schuldverschreibung beinhalten, eine Bilanzerfassung und eine entsprechende Behandlung in der Erfolgsrechnung zu Fair Value möglich, damit auf eine Aufteilung für die Bewertung verzichtet werden kann?
Gemäss Praxis der FINMA können die eigenen Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht Teil des Handelsbestandes gemäss Rz 22 – 22d sein und dürfen daher nicht zu Fair Value bewertet und bilanziert werden (ungeachtet dessen, ob diese allein oder im Rahmen eines strukturierten Produktes emittiert werden). Die in Rz 28e unter dem zweiten Aufzählungspunkt genannte Bedingung ist daher für strukturierte Produkte, welche eine eigene Schuldverschreibung beinhalten, grundsätzlich immer erfüllt.
Ein strukturiertes Produkt beinhaltet im Sinne dieser FAQ eine eigene Schuldverschreibung, wenn der Rückzahlungsmodus des selbst emittierten strukturierten Produktes bei Emission eine volle oder teilweise Barrückzahlung vorsieht, ungeachtet dessen, ob diese Barrückzahlung in jedem Fall erfolgt oder durch eine andere Leistung aufgrund einer Option ersetzt wird.
Wenn die selbst emittierten strukturierten Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen Teil einer handelsähnlichen Strategie sind, kann eine gesamthafte Bewertung dieser zu Fair Value im Einzel- und Konzernabschluss unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden (dabei handelt es sich um eine Ausnahme zur oben genannten Bedingung, dass für strukturierte Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen Aufzählungspunkt 2 in Rz 28e von FINMA-RS 08/2 "Rechnungslegung Banken" immer erfüllt ist):
- Die erhaltenen Emissionserlöse werden unmittelbar zur Absicherung der Risiken der emittierten strukturierten Produkte verwendet. Allfällige Überschüsse müssen grundsätzlich innerhalb der Handelstätigkeit verwendet werden und somit nicht in wesentlichem Umfang zur Refinanzierung von anderen Geschäftstätigkeiten. Die emittierten strukturierten Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen bilden zusammen mit den entsprechenden Absicherungsinstrumenten eine Gruppe von Finanzaktiven und -passiven, welche auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet wird und dessen Performance auf dieser Basis gemessen wird. Dies erfolgt auf der Grundlage einer dokumentierten Risikomanagement- und Anlagestrategie, welche eine korrekte Erfassung, Messung und Limitierung der verschiedenen Risiken sicherstellt. Die Fair-Value-Bewertung aller Komponenten der Gruppe führt zur grundsätzlichen Vermeidung eines sogenannten Accounting Mismatch.
- Die emittierten strukturierten Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen erfüllen die Bedingungen für eine Aufteilung in den Aufzählungspunkten 1 und 3 in Rz 28e von FINMA-RS 08/2 "Rechnungslegung Banken" (d.h. es besteht keine enge Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des eingebetteten Derivates und des Basisvertrages sowie das eingebettete Derivat als eigenständiges Instrument würde die Definition eines derivativen Instrumentes erfüllen).
- Die allfällige Auswirkung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value des emittierten strukturierten Produktes muss neutralisiert werden und darf die Erfolgsrechnung nicht beeinflussen (eine Verbuchung der Auswirkungen der eigenen Kreditwürdigkeit im Ausgleichskonto ist möglich).
- Die Ausführungen in den Rz 22 – 22d zur Fair-Value-Bewertung sind zu beachten.
- Das Vorgehen für die Bewertung im Zusammenhang mit selbst emittierten strukturierten Produkten ist in einer internen Weisung zu regeln.
Die Institute, welche eine gesamthafte Bewertung von selbst emittierten strukturierten Produkten mit eigenen Schuldverschreibungen zum Fair Value gemäss den oben genannten Bedingungen vornehmen, haben die folgenden Angaben im Anhang offen zu legen:
- Beschreibung des Vorgehens in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen.
- Angabe der Bilanzpositionen, welche emittierte strukturierte Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen enthalten, mit Angabe des entsprechenden Anteils (Buchwert).
a) Eine Bank gibt börsenkotierte Partizipationsscheine heraus. Ihre Aktien sind hingegen nicht kotiert. Sie hat auf die Publikation nach Art. 663bbis und 663c Abs. 3 OR verzichtet und sich darauf berufen, dass diese Bestimmungen nur von Gesellschaften mit kotierten Aktien einzuhalten seien.
Sind Gesellschaften, welche nur Partizipationsscheine kotieren lassen, gehalten, die Angaben nach Art. 663bbis und 663c Abs. 3 OR im Anhang zur Bilanz anzugeben?
Die Veröffentlichungspflichten der Art. 663bbis und 663c Abs. 3 OR finden ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften, welche nur ihre Partizipationsscheine kotieren.
In der Tat verwenden Art. 663bbis OR und die Botschaft vom 24. Juni 2004 (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts – Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) nur den Begriff "Aktien". Art. 656a OR dehnt den Grundsatz der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Aktienrechts auf alle Partizipanten aus, insofern die Art. 656a–656g OR nichts anderes vorsehen. Der Partizipant kommt zwar nicht in den Genuss des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte (Einberufung der GV, Teilnahmerecht an der GV, Recht auf Auskunft, Antragsrecht – unter Vorbehalt anderslautender Statuten). Jedoch gewährt ihm Art. 656c Abs. 3 OR ein bedingungsloses Recht, ein Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der Generalversammlung zu stellen.
Die Botschaft zu Art. 663bbis OR macht deutlich, dass der Gesetzgeber mittels dieser Bestimmungen die Informationsrechte der Inhaber von Beteiligungen nach Art. 697 OR und somit ihr Privatgut schützen will. Partizipanten stehen diese Rechte obligatorisch zu. Im Übrigen schützen die Bestimmungen zum Anhang zur Bilanz gemäss Art. 663 ff. OR nicht nur die Vermögens- und Informationsrechte des Aktionärs, sondern auch diejenige des Partizipanten.
b) Greifen die Veröffentlichungspflichten gemäss Art. 663bbis und 663c Abs. 3 OR auf auch Gesellschaften mit auf Nebenmärkten kotierten Titeln?
Die Bestimmungen sind anwendbar auf Gesellschaften, welche Titel an einer Börse oder börsenähnlichen und von der FINMA anerkannten Einrichtung kotiert sind.
c) Manche Gesellschaften veröffentlichen die Angaben im Jahresabschluss der Muttergesellschaft und andere im konsolidierten Rechnungsabschluss. Welches ist das angebrachte Vorgehen?
Die Angaben müssen im individuellen statutarischen Abschluss der Gesellschaft, deren Titel kotiert sind, veröffentlicht werden. Dieser Abschluss muss einen Verweis aufführen, wenn die Veröffentlichung im konsolidierten Abschluss erfolgt.
d) Die Veröffentlichung der Vergütungen der VR-Mitglieder, der Direktion und des Beirates erfolgte manchmal unter Hinweis "inkl. nahe stehende Personen". Somit erging keine separate Veröffentlichung der Entschädigungen an die Organe einerseits und an die nahe stehenden Personen andererseits. Ist diese Meinung korrekt?
Die nicht marktüblichen Vergütungen an nahe stehende Personen müssen separat ausgewiesen werden. Die betroffenen Personen müssen nicht namentlich bekannt gegeben werden. Analog ist für die laufenden nicht marktüblichen Kredite an nahe stehende Personen vorzugehen.
e) Vergütungen an ehemalige Mitglieder des VR, der Direktion und des Beirates (welche evtl. unterjährig ausgeschieden sind) wurden manchmal nur als Gesamtbetrag veröffentlicht. Ist diese Praxis rechtens?
Vergütungen an frühere Mitglieder des VR und des Beirates müssen für jede Person, unter Nennung des Namens und der Funktion, separat veröffentlicht werden.
Hingegen können Vergütungen an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung als Gesamtbetrag veröffentlicht werden. Ausnahme: Ein früheres Geschäftsleitungsmitglied erhielt den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag; in diesem Fall werden der Name und die Funktion des betreffenden Mitglieds veröffentlicht.
f) Häufig wurde nur der Kredit an das Geschäftsleitungsmitglied, welches die höchste Vergütung erhält, veröffentlicht. Wenn diese Person keinen Kredit beanspruchte, wurde nur die Summe der laufenden Kredite an alle Geschäftsleitungsmitglieder publiziert. Muss in jedem Fall der höchste Kreditbetrag veröffentlicht werden?
Der höchste Kreditbetrag an ein Geschäftsleitungsmitglied muss veröffentlicht werden, unabhängig davon, ob diese Person Empfängerin der höchsten Vergütung ist. Daraus ergibt sich, dass das Geschäftsleitungsmitglied, welches den höchsten Kredit bezieht, nicht identisch sein muss mit demjenigen, welches die höchste Vergütung erhält.
g) In gewissen Fällen wird nur der Gesamtbetrag der laufenden nicht marktüblichen Kredite an frühere Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung oder des Beirates veröffentlicht. Ist dies zulässig?
Laufende nicht marktübliche Kredite an frühere Mitglieder des VR oder Beirates müssen individuell und mit Angabe des Namens veröffentlicht werden.
Laufende nicht marktübliche Kredite an frühere Geschäftsleitungsmitglieder werden als Gesamtbetrag veröffentlicht. Ausnahme: Ein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied erhielt einen nicht marktüblichen Kredit, welcher den höchsten an ein aktuelles Geschäftsleitungsmitglied ausgerichteten Vorschuss übersteigt. In diesem Fall sind Kredit und Name des ehemaligen Geschäftsleitungsmitgliedes zu veröffentlichen.
h) Zahlreiche Gesellschaften haben Negativbestätigungen ausgestellt, wenn
- keine Vergütung an frühere Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung oder des Beirates ausbezahlt oder keine nicht marktübliche Vergütung an nahe stehende Personen entrichtet wurde, und
- kein laufender nicht marktüblicher Kredit an frühere Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung oder des Beirates sowie nahe stehenden Personen vergeben wurde.
Ist die Ausstellung solcher Negativbestätigungen zwingend?
Solche Negativbestätigungen sind empfehlenswert. Sie fördern die Klarheit der Veröffentlichung.
i) Art. 663c Abs. 3 OR: Manche Gesellschaften weisen nur den Gesamtbetrag der Beteiligungen von Geschäftsleitungsmitgliedern aus. Ist dies zulässig oder soll dieser Hinweis für jedes einzelne Geschäftsleitungsmitglied erfolgen?
Die Beteiligungen sowie die Umwandlungs- und Optionsrechte müssen für jedes einzelne Geschäftsleitungsmitglied veröffentlicht werden, unter Angabe des Namens des betroffenen Geschäftsleitungsmitglieds mit Einschluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen.
accounting@finma.ch oder Tel. +41 31 327 93 42