(Letzte Änderung vom 29. September 2011)
Nachfolgend werden für Finanzintermediäre häufig gestellte Fragen zur Geldwäschereigesetzgebung beantwortet, sowohl zur Unterstellung als Finanzintermediär an sich sowie zu einzelnen Sorgfaltspflichten gemäss GwG.
1. Was bezweckt Art. 7a GwG (Vermögenswerte von geringem Wert) und wie wird er konkret angewendet?
Art. 7a GwG sieht eine Befreiung der Finanzintermediäre von den Sorgfaltspflichten nach Art. 3 - 7 GwG vor, sofern es sich um Vermögenswerte von geringem Wert handelt und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Darüber hinaus ist gemäss Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 15. Juni 2007 zu Art. 7a GwG erforderlich, dass es sich um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung handelt. Die Aufsichtsbehörde, also die FINMA, hat diese Bestimmung für die Anwendung zu konkretisieren. Art. 7a GwG wurde in Art. 11 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) konkretisiert.
Ausführungen hierzu finden sich im Erläuterungsbericht vom 8. Juni 2010 auf Seiten 40 ff. und im Anhörungsbericht vom 8. Dezember 2010 auf Seiten 19 ff.
B. GELDWÄSCHEREIVERORDNUNG-FINMA (GwV-FINMA)
2. Müssen bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken alle Finanzintermediäre das neue Kriterium von Art. 12 Abs. 2 Bst. h GwV-FINMA umsetzen?
Das neue Kriterium von Art. 12 Abs. 2 Bst. h GwV-FINMA („Komplexität der Strukturen, insbesondere durch Verwendung von Sitzgesellschaften“) ist wie die anderen Kriterien von Art. 12 Abs. 2 GwV-FINMA umzusetzen. Jeder Finanzintermediär muss aufgrund einer Analyse seiner Risiken und der Struktur seiner Geschäftsbeziehungen festhalten, ob das neue Kriterium für seine Geschäftstätigkeit relevant ist. Wenn ja, muss der Finanzintermediär das neue Kriterium gemäss Art. 66 Abs. 5 GwV-FINMA ab dem 1. Januar 2012 anwenden, d.h. in seiner internen Weisung konkretisieren und bei der Kategorisierung der neuen Kunden berücksichtigen. Der Finanzintermediär muss in jedem Fall das Ergebnis seiner Analyse dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit der Analyse ist vom Prüfer zu prüfen.
C. VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSMÄSSIGE AUSÜBUNG DER FINANZINTERMEDIATION (VBF)
3. Ab wann gilt die VBF und was sind die Auswirkungen ihrer Inkraftsetzung?
Die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten (Mitteilung EFD). Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Zu diesem Zweck erliess sie ein Rundschreiben (FINMA-Rundschreiben 2011/1 „Finanzintermediation nach GwG“). Insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Aktivität „Money Transmitting“ unabhängig von ihrem Ausmass stets dem Geldwäschereigesetz unterliegt.
D. WEITERE INFORMATIONEN
4. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?
aml@finma.ch oder Tel. 031 327 91 00