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Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung bei Banken

Rundschreiben 2011/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken"

(1. November 2012)

1. Welche Kapitalqualität muss der unter Rz 11 verlangte Kapitalpuffer nach Art. 34 der Eingenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) aufweisen? Müssen im Puffererfordernis die zukünftigen Bestimmungen nach Basel III bereits erfüllt werden?

Rz 12 sieht eine Spiegelung der Kapitalqualität in der Säule I (im Mindestfall 50% Tier 1 Kapital und 50% Tier 2 Kapital) vor. Diese Regelung gilt bis zum 1. Januar 2013. Die zukünftig notwendige Qualität der Eigenmittel für die Anrechenbarkeit im Puffer und die Übergangsfristen werden durch die Umsetzung der Vorgaben von Basel III beeinflusst. Die Rz 11 f. des Rundschreibens werden zeitgleich zum Inkrafttreten der revidierten ERV auf den 1. Januar 2013 entsprechend angepasst. Entsprechend der Funktion des Puffers, Verluste in einem Krisenfall eigenkapitalmässig aufzufangen, werden die Anforderungen an die Fähigkeit der Eigenmittel, die das Puffererfordernis abdecken, Verluste zu absorbieren, wahrscheinlich steigen.

2. Welche regulatorischen Anforderungen muss bis zum 1. Januar 2013 aufgenommenes Tier 2 Kapital (ergänzendes Kapital) erfüllen, um zur Abdeckung des Puffererfordernisses anrechenbar zu sein?

Alle nach dem 12. September 2010 begebenen Kapitalinstrumente haben die Kriterien nach Ziff. 58 des Basel III – Textes (Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandfähigere Banken und Bankensysteme, http://www.bis.org/publ/bcbs189_de.pdf) zu erfüllen. Will ein Institut ein nach dem Januar 2011 begebenes Tier 1 oder Tier 2 Kapitalinstrument im regulatorischen Kapital langfristig anrechnen, müsste dieses grundsätzlich bereits eine Sanierungsklausel (Point of non Viability-Klausel) enthalten, welche im Zeitpunkt der drohenden Insolvenz entweder einen Forderungsverzicht oder eine Wandlung in Eigenkapital vorsieht ("Minimum requirements to ensure loss absorbency at the point of non-viability – BCBS Press release dated 13 January 2011", http://www.bis.org/press/p110113.pdf). Enthält das Kapitalinstrument keine solche PON-Klausel, so bleibt es in den Jahren 2011 und 2012 noch voll anrechenbar. Ab dem 1. Januar 2013 wird die Anrechenbarkeit des Kapitalinstruments jedoch auf 90% des Nominalbetrages limitiert. Sie reduziert sich in den Folgejahren um 10% jährlich. 

3. Wie ist das Verhältnis zwischen Phase-out von Tier 2 Instrumenten und Amortisation nach Art. 27 ERV geregelt?

Unabhängig der Bestimmung zum Phase-out von Tier 2 Instrumenten ohne PON-Klausel sind diese als unteres ergänzendes Kapital nach Art. 27 Abs. 2 ERV in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung zu 20% des ursprünglichen Nominalbetrages in der Anrechenbarkeit "amortisiert". Im letzten Jahr vor der Rückzahlung entfällt eine Anrechnung. Je nach Ausgestaltung der Laufzeiten eines Tier 2 Instruments ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten entweder das Phase-out oder die Amortisation in ihrer Wirkung strenger. Es stellt sich die Frage, ob Phase-out und Amortisation kumuliert zur Anwendung gelangen. Eine Kumulation der beiden Einschränkungen, wonach ein sich in der Amortisation der letzten 5 Jahre Laufzeit befindliches Instrument zusätzlich zu der Amortisation (in einem ersten Schritt) noch einem Phase-out Cut (in einem zweiten Schritt) zu unterwerfen wäre, ist aus regulatorischer Sicht nicht geboten. Je nach Laufzeit der Anleihe beschränkt entweder das Phase-out oder die Amortisation die Anrechenbarkeit in stärkerem Ausmass. Die FINMA wird auf den jeweils stärkeren Effekt abstellen.

4. Auf welcher Datenbasis und in welchem Intervall prüft die FINMA die Daten für die Kategorisierung / eine Umkategorisierung eines Instituts beziehungsweise einer Gruppe?

Die FINMA prüft die Kriterien für die Kategorisierung der Institute sowie die Zuweisung eines Instituts (bzw. Gruppe) zu einer Aufsichtskategorie jährlich auf der Grundlage des Aufsichtsreportings und des Eigenmittelausweises.

5. Wie definiert sich die Kapitalquote nach Rz 20 und wie wird sie berechnet?

Die Kapitalquote definiert sich zunächst als die netto anrechenbaren Eigenmittel im Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen zzgl. der durch Multiplikation mit 12.5 in äquivalente Einheiten umgerechneten erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken, operationelle Risiken und für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen. Zusätzlich sind vor Berechnung der Quote von den anrechenbaren Eigenmittel analog zur Bestimmung des Eigenmitteldeckungsgrades II noch die zur Abdeckung von Klumpenrisiken (Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ERV) und Beteiligungen (Art. 12 Bst. c ERV) verwendeten frei anrechenbaren Eigenmittel abzuziehen.

6. Was geschieht, wenn ein Institut jeweils zwei der Kriterien unter Rz 15 bzw. dem Anhang erfüllt?

Die im Rundschreiben vorgesehene risikobasierte Kategorisierung strebt einen hohen Grad der Trennschärfe zwischen den einzelnen Kategorien an. Die Einteilung eines Instituts in eine höhere Kategorie erfolgt nur dann, wenn mindestens drei der vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.

7. Sind in einer Konzernobergesellschaft die privilegierten Einlagen aus im Konzern gehaltenen Banken zu addieren?

Eine Konzernobergesellschaft mit oder ohne Banklizenz hat die privilegierten Einlagen aus den gehaltenen Bankbeteiligungen auf konsolidierter Stufe nicht zu berichten. Für die Kategorisierung von Finanzgruppen werden deshalb die privilegierten Einlagen der konsolidierten Bankbeteiligungen addiert.

8. In welchen Konstellationen gelangt Rz 16 zur Anwendung, die vorsieht, dass in Fällen, wo die Kategorisierung auf Stufe Einzelinstitut und auf Stufe Finanzgruppe auseinanderfällt, die höhere Eigenmittelzielgrösse massgebend ist?

Dieser Grundsatz regelt den Fall, wo ein Einzelinstitut die Rolle eines Stammhauses einnimmt. Andere Banken und Effektenhändler der Gruppe werden davon nicht erfasst. Massgebend bleibt die Eigenmittelzielgrösse, wie sie sich aus der individuellen Kategorisierung des Instituts ergibt. Institute, die in eine Holdingstruktur oder in einen Vertragskonzern eingebunden sind, müssen mindestens die Kapitalanforderungen entsprechend ihrer Kategorisierung erfüllen, wobei auf Stufe Finanzgruppe die auf konsolidierter Basis festgelegte Eigenmittelzielgrösse erreicht werden muss. Die FINMA behält sich jedoch vor, für bestimmte Einzelinstitute innerhalb einer Gruppe die Einhaltung einer höheren Kapitalquote zu verlangen, namentlich dann, wenn diese innerhalb der Gruppe eine dem Stammhaus ähnliche Stellung einnehmen.

9. Welche institutsspezifischen Übergangsfristen werden bei einer höheren Eigenmittelziel-grösse durch Umkategorisierung eines Instituts gewährt (Rz 17)?

Grundsätzlich wird den Instituten bei einer Erhöhung der Eigenmittelzielgrösse durch Umkategorisierung eine Übergangsfrist bis zum Ende des Folgejahres gewährt. Die FINMA kann die Übergangsfrist institutsspezifisch verkürzen oder verlängern. Die Übergangsfristen bei Umkategorisierungen infolge von Fusionen und Übernahmen werden gesondert festgelegt. Nach Erreichen der Eigenmittelzielgrösse darf diese nicht mehr unterschritten werden (auch nicht während der laufenden Übergangsfrist).

10. Muss der pauschale Eigenmittelpuffer im Eigenmittelausweis unter der Rubrik "zusätzliche Eigenmittel (Säule 2. Art. 34 ERV)" ausgewiesen werden?

Nein, in dieser Rubrik sollen institutsspezifisch erhobene Eigenmittelzuschläge ausgewiesen werden. Wie unter der bestehenden Praxis ist der pauschal verlangte Deckungsgrad nicht anzugeben.

11. Bleiben im Rahmen einer bestehenden Kapitalplanung eines Instituts mit der FINMA vereinbarte Massnahmen oder bestehende Verfügungen nach Inkrafttreten des Rundschreibens weiterhin gültig?

Mit der FINMA vor dem 1. Juli 2011 im Rahmen der bestehenden Kapitalplanung eines Instituts vereinbarte Massnahmen oder von der FINMA erlassene Verfügungen gelten unverändert fort.

12. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?

banks@finma.ch oder Tel. 031 327 91 00