Wer als Vermögensverwalter mit Sitz in der Schweiz schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwaltet, bedarf dazu vorgängig einer Bewilligung der FINMA (Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG). Wer tätig ist, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, ist gemäss Art. 44 FINMAG strafbar, womit die FINMA die Auflösung gegen ihn verfügen kann (Art. 135 KAG).
Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff. KAG) können eine Bewilligung beantragen, sofern sie Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, aufgrund ausländischer Gesetzgebung einer Aufsicht unterstehen müssen und die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht (Art. 13 Abs. 4 KAG).
In einem Neubewilligungsgesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass der künftige Bewilligungsträger sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen der Kollektivanlagen- und Geldwäschereigesetzgebung erfüllt bzw. unmittelbar nach Bewilligungserteilung erfüllen wird.
Bewilligte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sind verpflichtet, die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände dauernd einzuhalten. Ändern sich diese Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG).
In einem Gesuch zur Bewilligung von Änderungen bei einem bewilligten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sind insbesondere die Art der Änderungen, eine Beschreibung mit Angabe der Gründe sowie die relevanten Dokumente aufzunehmen.
Senden Sie das Neubewilligungsgesuch oder Gesuch zur Bewilligung einer Änderung mit sämtlichen Beilagen an nachfolgende Adresse:
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA
Geschäftsbereich Märkte
Abteilung Asset Management
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
Jedes Gesuch ist in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Wird das Gesuch von einem rechtlichen Vertreter eingereicht, so hat dieser das Gesuch und die entsprechende Erklärung zu unterzeichnen und die Vollmacht (Kopie) einzureichen.
Die FINMA behandelt das Gesuch, sobald dieses formell vollständig eingereicht worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass vom Gesuchsteller zusätzliche Angaben gemacht oder von der FINMA weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
Die FINMA bietet nachstehend verschiedene Vorlagen an, welche die Erstellung des Gesuchs erleichtern. Dies umfasst insbesondere eine Gesuchvorlage betreffend die Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, eine Gesuchvorlage betreffend die Bewilligung von Änderungen bei einem bewilligten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Standarderklärungen A1 bis A4 und B1 bis B3.
Gesuchvorlagen und Standarderklärungen
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Gesuch betreffend die Bewilligung als Vermögensverwalter (Asset Manager) gemäss Kollektivanlagengesetz
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Gesuch betreffend die Bewilligung von Änderungen bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen (Asset Manager)
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Erklärung über die Inhaber von qualifizierten Beteiligungen
Beiblatt
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Erklärung der qualifiziert Beteiligten (Direkte Beteiligung)
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Erklärung der qualifiziert Beteiligten (Indirekte Beteiligung)
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Erklärung (B1) betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren
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Erklärung (B2) über qualifizierte Beteiligungen
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Erklärung (B3) über weitere Mandate
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FINMA-Mitteilungen
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Thema |
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| 42 |
29.11.2012 |
Märkte |
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36
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23.03.2012
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Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen - Märkte
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| 35 |
20.02.2012 |
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen - Märkte |

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| 34 |
23.01.2012 |
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen - Märkte |

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